Leistungen der deutschen Pflegeversicherung für EU-Bürger

Französische Renterin in Deutschland

Ich bin französische Rentnerin, lebe aber seit einigen Jahren in Deutschland. Die Kostenübernahme für ärztliche Behandlungen war bisher immer problemlos. Jetzt habe ich gehört, dass ich als französischer Staatsbürgerin in Deutschland bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung nicht in Anspruch nehmen kann. Stimmt das?

Sie haben viele Jahre Beiträge in die französische Renten- und Krankenversicherung eingezahlt. Mit Ihrem Umzug sind diese Ansprüche nicht verlorengegangen. Sie erhalten eine Rente, die nach französischen Regeln errechnet wurde. Im Bereich der Krankenversicherung haben Sie hier in Deutschland Anspruch auf alle Leistungen, die im deutschen System der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind. Für die Pflegeversicherung gelten jedoch andere Regelungen.

Nachdem Sie sich bei Ihrer französischen Krankenkasse abgemeldet haben, und bei einer deutschen Krankenkasse das Formular E 121 vorgelegt haben, zahlt diese im Krankheitsfall und rechnet ihre Leistungen mit dem französischen Versicherungsträger ab. Denn Rentner bleiben auch nach ihrem Umzug in ein anderes EU-Land in der gesetzlichen Rentenkrankenversicherung des Landes pflichtversichert, in dem Sie gelebt und gearbeitet haben.

Ihr Recht auf Kostenübernahme durch den deutschen Versicherungsträger erstreckt sich zunächst auf „Sachleistungen“. Das bedeutet, die Kosten für Ihren Gang zum Arzt oder die Operation im Krankenhaus werden ganz problemlos übernommen. Auch für die Betreuung durch Pflegepersonal in einer medizinischen Einrichtung – ebenfalls eine Sachleistung – würde Sie aufkommen. Bei Geldleistungen gibt es jedoch Einschränkungen. Geldleistungen der deutschen Pflegeversicherung stehen Ihnen nur in dem Umfang zu, soweit Sie diese in Frankreich auch erhalten würden.

Eine Pflegeversicherung gibt es in Frankreich erst seit 2002. Die Leistungen unterscheiden sich allerdings von denen der deutschen Pflegeversicherung, so dass Sie nicht automatisch Anspruch auf alle Leistungen der deutschen Pflegeversicherung haben.

In Frankreich stehen Ihnen Leistungen aus der Pflegeversicherung zu, wenn Sie mindestens 60 Jahre alt sind und Sie nicht mehr in der Lage sind, die Aufgaben des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu meistern. Vorraussetzung ist allerdings auch, dass Sie einen festen Wohnsitz in Frankreich haben.

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss man in Frankreich einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Heimatdepartements, der Heimatkommune oder bei seinem Altenheim stellen. Ein Arzt oder Sozialarbeiter wird dann den Antragsteller aufsuchen, um den Grad seiner Pflegebedürftigkeit festzustellen. Je nach Pflegebedürftigkeit, wird dem Antragsteller eine monatliche Beihilfe bis zu 1148,09 Euro gezahlt. Die Beihilfe ist für die Finanzierung eines speziellen Pflegeplans bestimmt, der mit dem Pflegebedürftigem gemeinsam ausgearbeitet wird.

Der Pflegebedürftige kann sich dann an einen zugelassenen sozialen Dienstleister (Services d'associations agréées) oder an einen kommunalen Sozialdienst (Centre communal d'action - CCAS) wenden oder eine Person für die häusliche Pflege einstellen. Im Gegensatz zur deutschen Pflegeversicherung ist allerdings keine Entlohnung von Familienangehörigen vorgesehen, die sich um ihre pflegedürftigen Angehörigen kümmern.

Die Beihilfe der französischen Pflegeversicherung wird grundsätzlich nur an Pflegebedürftige gezahlt, die in Frankreich ihren Wohnsitz haben. Nach der EU-Verordnung 1408/71 zum Export von Sozialleistungen müssen alle Geldleistungen im Krankheitsfall auch im EU-Ausland gezahlt werden. Gemäß einem Urteil des Europäische Gerichtshofs fallen auch Geldleistungen aus der Pflegeversicherung unter diese Regelung. So kann auch bei einem Umzug in ein anderes EU-Land die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen gefördert und der Verbleib in der Familie gewährleistet werden.

Weitere Informationen:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 11-15
53177 Bonn
Tel.: 0228 9530-0
Fax: 0228 9530-600
E-Mail: post@dvka.de

Direction générale de l'action sociale (DGAS)
7-11 place de Cinq matyrs du Lycée Buffon
75696 Paris Cedex 14
Frankreich
Tel.: 0033 01 04566000

Direction de la sécurité sociale (DSS)
1 place Fontenoy
75350 Paris Cedex
Frankreich
Tel.: 0033 01 40566000

Rechtstexte:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes„Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Leistungen zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit“, Rechtssache C-160/96, 5. März 1998