Pflegeversicherung: Im Ausland nur Geldleistungen

Sachleistungen werden immer nach den Vorschriften des Gastlandes gewährt

Seit August 1994 leben mein Ehemann und ich in Frankreich. Wir wollen nun meinen 90-jährigen Vater zu uns nehmen und möchten gerne wissen: Stehen ihm in Frankreich auch Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung zu, und zahlt seine Krankenversicherung weiter?

Wenn Ihr Vater zu Ihnen nach Frankreich zieht, hat er auch weiterhin einen Anspruch auf bestimmte Pflegeleistungen. Zwar gilt der Grundsatz der deutschen Pflegeversicherung: Leistungen können nicht in ein anderes Land "exportiert" werden. Das Pflegerisiko ist nur in Deutschland abgesichert. Der Europäische Gerichtshof hat vor einigen Jahren diesem Grundsatz jedoch widersprochen.

Gemäß dem Urteil des Europäische Gerichtshofs müssen alle Geldleistungen im Krankheitsfall auch im EU-Ausland gezahlt werden. Geldleistungen aus der Pflegeversicherung fallen unter die EU-Verordnung 1408/71 zum Export von Sozialleistungen. So kann auch bei einem Umzug in ein anderes EU-Land die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen gefördert und der Verbleib in der Familie gewährleistet werden.

Nach einem Umzug ins EU-Ausland hat man grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen, die im Sozialsystem des Gastlandes vorgesehen sind. Der französische Sozialversicherungsträger kommt für alle Sachleistungen auf, die im nationalen System Frankreichs vorgesehen sind. In Frankreich - wie auch in den meisten anderen EU-Staaten - ist die Pflege aber nicht so umfassend abgesichert wie in Deutschland.

Die französische Krankenversicherung gewährt bei Pflegebedürftigkeit bestimmte, eng eingegrenzte Leistungen. Nach einem Wohnsitzwechsel würden diese auch Ihrem Vater zustehen. Welche einzelnen Leistungen das sind, sagt Ihnen die Caisse nationale de l’assurance maladie des travailleurs salariés (CNAMTS).

Ganz anders bei der Krankenversicherung: Für jedes Mitglied der deutschen gesetzlichen Rentenkrankenversicherung ist der Krankenversicherungsschutz auch in anderen EU-Staaten gewährleistet. Ihr Vater muß seinen Umzug seiner Krankenkasse anzeigen und sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Frankreich anmelden. Im Krankheitsfall zahlt die Krankenversicherung an seinem neuen Wohnsitz. Sie rechnet ihre Kosten dann mit dem deutschen Versicherungsträger ab.

Ihr Vater bleibt damit Pflichtmitglied der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Das bedeutet auch: Obwohl Ihr Vater in Frankreich Sachleistungen aus der Pflegeversicherung nur nach dem französischen Recht und damit in begrenztem Umfang erhalten kann, muß er doch Beiträge für die Pflegeversicherung entrichten. Er zahlt also auch nach seinem Umzug weiter, seine Ansprüche kann er aber erst voll geltend machen, wenn er wieder nach Deutschland zurückkehrt!

Weitere Informationen:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 11-15
53177 Bonn
Tel.: 0228 95300
Fax: 0228 9530600
E-Mail: post@dvka.de

Caisse nationale d'assurance maladie des travailleurs salariés (CNAMTS)
50 avenue du Professeur André Lemierre
75986 PARIS Cedex 20
Frankreich
Tel.: 0033 1 72601000

Rechtstexte:

Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten

Urteil des Europäischen Gerichtshofes„Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Leistungen zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit“, Rechtssache C-160/96, 5. März 1998