Arbeitslosengeld bei der EU-weiten Arbeitssuche

Bezug von Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen drei Monate möglich

Zahlt das Arbeitsamt Arbeitslosenunterstützung auch, wenn ich im EU-Ausland auf Arbeitsuche als Goldschmiedin gehe?

Innerhalb der Europäischen Union ist sowohl die Arbeitssuche als auch die Arbeitsaufnahme für jeden Bürger eines EU-Mitgliedstaates ohne weitere Formalitäten möglich. Man kann zur Arbeitssuche in ein anderes Land der EU einreisen, sich dort aufhalten und schließlich einen Arbeitsvertrag unterschreiben, ohne vorher irgendeine Behörde um Erlaubnis gefragt zu haben. Dieses Recht auf "Freizügigkeit" besteht übrigens auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (die EU-Staaten sowie Norwegen, Liechtenstein und Island) und seit Sommer 2002 für die Schweiz. Hier gelten allerdings Übergangsfristen bis 2014.

Wenn die Agenturen für Arbeit auch gerne das Freizügigkeitsrecht bestätigen - sehr viel zögerlicher werden sie, wenn es um die Arbeitslosenunterstützung geht. Deshalb die klare Antwort: Auch bei der Arbeitssuche im EU-Ausland besteht der Anspruch auf Zahlung der Arbeitslosenunterstützung weiter. Informationen erhalten Sie auch von den EURES-Beratern.

Um nicht den Verlust von Leistungsansprüchen zu riskieren, sollten Sie sich allerdings genau an die Spielregeln halten, die die europäische Verordnung "zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit" vorgibt. Erste Bedingung ist der Ablauf einer Wartefrist: Sie müssen in der Regel vor ihrer Abreise bei einer deutschen Agentur für Arbeit wenigstens vier Wochen als Arbeitssuchender gemeldet gewesen sein. Erst dann ist der Weg ins Ausland offen.

Der nächste Schritt ist die Abmeldung bei Ihrer Agentur für Arbeit. Dort erhalten Sie das Formular E 303, das bei der Arbeitsverwaltung des neuen Aufenthaltsstaates vorgelegt werden muß. Für diese Anmeldung im Land der Arbeitsuche dürfen Sie sich auf keinen Fall mehr als eine Woche Zeit lassen. Während des Auslandsaufenthaltes müssen alle im Gastland üblichen Melde- und Kontrollanforderungen eingehalten werden. Kurz: Sie müssen nachweisbar dem dortigen Arbeitsmarkt "zur Verfügung stehen".

Während des Auslandsaufenthaltes zahlt das Arbeitsamt am Ort der Arbeitssuche die Arbeitslosenunterstützung aus. Deren Höhe wird von der Agentur für Arbeit an Ihrem Heimatort festgelegt. In der Regel wird dies der gleiche Satz sein, den Sie auch in Deutschland erhalten hätten. Das ausländische Arbeitsamt ist nur "Zahlstelle", der Rechtsanspruch besteht weiter gegen die deutsche Arbeitsverwaltung.

Die Möglichkeit der Arbeitssuche im EU-Ausland besteht in einer Periode der Arbeitslosigkeit - also zwischen zwei Beschäftigungszeiten - nur einmal. Die Arbeitsuche im Ausland darf höchstens drei Monate dauern. Die Agenturen für Arbeit achten streng darauf, daß diese Frist eingehalten wird, eine Verlängerung ist in der Regel nicht möglich. Und Achtung: Wer sich nicht vor Ablauf dieser drei Monate bei der Agentur für Arbeit an seinem Heimatort zurückmeldet, verliert alle Leistungsansprüche!

Weitere Informationen:

Europa- und Auslands-Hotline der Bundesagentur für Arbeit
Tel.: 0180 - 522 20 23
(12 cent / Minute)

Internet

Liste der zuständigen Arbeitsverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten

Rechtstexte:

Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten

Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern