Widerspruch gegen abgelehnten Visumsantrag

Auch eine gemeinsame Einreise ist möglich

Mit meiner russischen Ehefrau möchte ich Weihnachten bei meinen Eltern in Deutschland feiern. Ich arbeite als deutscher Staatsbürger in Norwegen, meine Frau lebt noch in Russland. Sie hat ein Visum mit allen notwendigen Unterlagen bei der deutschen Botschaft in Moskau beantragt. Die deutsche Botschaft hat ihr das Visum aber ohne Begründung verweigert. Können wir Widerspruch einlegen?

Das europäische Recht besagt, dass Familienangehörige von Unionsbürgern, auch wenn sie aus Staaten außerhalb der Europäischen Union kommen, das Recht auf Familiennachzug haben. Das ist in Ihrem Fall aber etwas schwierig, da Ihre Ehefrau nicht für Norwegen dieses Recht in Anspruch nehmen will, sondern mit Ihnen nach Deutschland reist.

Für die Einreise in die Bundesrepublik ist tatsächlich ein Visum erforderlich. Ihre Ehefrau könnte ein Visum für den Ehegattennachzug beantragen. Mit diesem Visum ist auch ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis verbunden, der von der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland geprüft werden muss. Problematisch ist hierbei nicht nur die lange Bearbeitungszeit, die bisweilen Monate in Anspruch nehmen kann. Unklar ist auch, wie die Ausländerbehörde entscheiden wird, da Sie zur Zeit in Norwegen leben.

Da Ihre Frau nach Deutschland reisen möchte, um Ihre Eltern zu besuchen, kann sie auch eigenständig ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken beantragen. Dafür wird aber unter anderem ein Einladungsschreiben aus Deutschland gefordert, eine Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000 Euro und der Nachweis über die Rückkehrwilligkeit. Als Nachweis dafür werden Verdienstbescheinigung, Arbeitsbuch, Registrierung einer eigenen Firma, Nachweis von Wohneigentum oder Personenstandsurkunden akzeptiert. Sollte Ihre Frau Ihre gemeinsame Heiratsurkunde vorgelegt haben, könnten also durchaus Zeifel an der Rückkehrwilligkeit entstanden sein.

Ihre Frau hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums für Ihre Besuchsreise. Die Ablehnung eines Visumsantrages zu touristischen Zwecken erfolgt daher ohne Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung und ist gemäß Aufenthaltsgesetz nicht anfechtbar. Sollte Ihre Frau jedoch ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung gestellt haben, kann sie gegen den abschlägigen Bescheid Widerspruch einlegen. Dieses Verfahren wird Remonstration genannt.

Die deutsche Botschaft in Moskau fügt der Ablehnung eines Visumsantrags seit kurzem eigentlich ein Formblatt bei, auf dem der Ablehnungsgrund markiert ist. Wenn dieses bei Ihrer Frau nicht der Fall war, kann sie schriftlich bei der Botschaft um die Darlegung der Ablehnungsgründe bitten. Ihre Frau muss den Brief unterschreiben und die letzten sechs Ziffern des Geschäftszeichens vom Ablehnungsbescheid angeben. Dann wird ihr das Formblatt noch einmal zugesendet.

Ihre Frau kann aber auch sofort der Ablehnung widersprechen. Auch dieser Widerspruch wird schriftlich abgefasst und persönlich unterschrieben. Ihre Frau gibt das Geschäftszeichen des Ablehnungsbescheids an und legt noch einmal die Gründe dar, warum Sie die Erteilung eines Visums für gerechtfertigt hält. Die Botschaft prüft den Antrag erneut.

Wenn die Botschaft entscheidet, dass die Ablehnung gerechtfertigt ist, dann werden Ihrer Frau die Gründe für die Ablehnung in einem Remonstrations-Bescheid genau erklärt. Außerdem wird die erneute Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Darin kann ihre Frau die Möglichkeit rechtlicher Schritte gegen die erneute Ablehnung Ihres Visumsantrages nachlesen. Ihre Frau kann gegen die Ablehnung ihres Visumsantrags auch direkt beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, eine Klage einreichen.

Es gibt übrigens auch noch andere Möglichkeiten: Ihre Frau könnte bei der norwegischen Botschaft ein Schengenvisum beantragen, das auch zur Einreise in die Bundesrepublik berechtigt. Oder sie reisen mit Ihrer Frau zusammen in die Bundesrepublik ein. Ein Urteil (C-459/99) des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) besagt, dass es unverhältnismäßig sei, einem Ehepartner aus Drittstaaten die Einreise zu verweigern, wenn er seine Identität und die Ehe mit dem begleitenden Partner nachweisen könne. Dann spielt es auch keine Rolle, ob ein Visum vorliegt oder nicht.

 

Weitere Informationen:


Deutsche Botschaft in Moskau
Leninski Prospekt 95 a
119313 Moskau
Russland
Tel.: +7 495 93-34311
Fax:  +7 495 93-62143
E-Mail:

Informationen über Visabestimmungen auf eu-info.de

Rechtstexte:


Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)

Urteil des EuGH in der Rechtssache C-459/99