Krankenversicherung für Beamten-Pensionäre

An der Erstattung der Behandlungskosten ändert sich nichts

Ich bin Beamter und erhalte im Krankheitsfall einen Teil meiner Behandlungskosten als Beihilfe vom Staat erstattet. Nur für den Rest tritt meine private Krankenversicherung ein. Nächstes Jahr werde ich pensioniert und möchte dann mit meiner Frau nach Frankreich ziehen. Bekomme ich weiter die deutsche Beihilfe, wenn ich dort zum Arzt muß? Gilt meine private Krankenversicherung auch in Frankreich?

Auch nach Ihrem Umzug in ein anderes EU-Land ändert sich für Sie das Verfahren zur Erstattung der Behandlungskosten nicht. Wie in Deutschland zahlen Sie zunächst Ihre Arzt- oder Medikamentenrechnung selbst und reichen sie dann sowohl bei der Beihilfestelle als auch bei Ihrer privaten Krankenversicherung ein.

Als Pensionär im Ausland können Sie allerdings niemals sicher sein, daß die Beihilfestelle tatsächlich vollen Kostenersatz leistet. Die Ihnen zustehende Beihilfe wird nämlich auf der Grundlage der in Deutschland geltenden Tarife berechnet. Sollten Sie sich in Frankreich einer Operation oder Untersuchung unterziehen müssen, die dort sehr viel teuerer ist als in Deutschland, würde die deutsche Beihilfe dennoch nach den deutschen Sätzen zahlen - den Differenzbetrag müßten Sie aus eigener Tasche zuschießen.

Auch bei der Krankenversicherung sind unangenehme Überraschungen nicht ganz auszuschließen: Ob und inwieweit Ihre private Krankenversicherung für Leistungen im Ausland aufkommt, hängt von Ihrem Versicherungsvertrag ab. Bei vielen Verträgen wird nur gezahlt, wenn Sie vorher eine „Auslandsvereinbarung“ getroffen haben. Andere Vertragsformen sind automatisch EU-weit gültig. In jedem Fall zahlt auch die private Krankenversicherungen nur nach den im Vertrag festgelegten Bedingungen und Tarifen.

Sie sollten deshalb Ihre Krankenversicherung auf jeden Fall über Ihren Umzug informieren und sich bei dieser Gelegenheit nach den genauen Erstattungsmodalitäten erkundigen. Unter Umständen können Sie sich auch mit einer Zusatzversicherung gegen das Risiko unvollständiger Beihilfezahlungen absichern.

Als Pensionär ist der Weg ins Ausland für Sie damit komplizierter, als für Arbeitnehmer, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Für sie gilt EU-Recht, nach dem auch Rentner, die in einem anderen EU-Land leben, ohne Einschränkungen Anspruch auf alle dort vorgesehenen Leistungen haben - also nicht selbst zuzahlen müssen.

Allerdings können Sie selber dafür vorsorgen, dass Sie keine zu hohen Zuzalungen leisten müssen.Sie sollten sich zu diesem Zweck bei Ihrer Beihilfestelle und Ihrer privaten Krankenversicherung über zusätzliche Risiken und Absicherungsmöglichkeiten informieren - und zwar vor Ihrem Umzug.