Krankenversicherung beim Umzug nach Großbritannien

Jeder, der in Großbritannien wohnt, ist automatisch krankenversichert

Ich werde demnächst meinen Job in Deutschland aufgeben, um mit meiner zweijährigen Tochter zu meinem Freund nach Großbritannien zu ziehen. Dort möchte ich mich ganz der Erziehung unseres Kindes widmen. Derzeit bin ich bei der AOK als Arbeitnehmerin versichert. Wo muss ich mich krankenversichern, wenn ich nach England gehe? Was ist, wenn es mir dort nicht gefällt? Kann ich später ohne Probleme wieder in die deutsche Krankenversicherung zurückkehren?

Großbritannien ist ein europäischer Sonderfall: Jeder, der in Großbritannien wohnt, ist automatisch über den National Health versichert. Krankenkassen-Beiträge gibt es dort nicht. Für Sie heißt das: Auch wenn Sie in England keine Arbeit aufnehmen, sind Sie und Ihr Kind dort krankenversichert. Sie können kostenlos zum Arzt gehen oder sich in einem Krankenhaus versorgen lassen.

Sollten Sie sich zur Rückkehr auf den Kontinent entschließen, müssen Sie sich wieder bei einer deutschen Krankenkasse versichern. Dies ist problemlos, wenn Sie in Deutschland eine Arbeit aufnehmen. Als Arbeitnehmerin sind Sie automatisch wieder pflichtversichert. Finden Sie keine Arbeit, können Sie sich bei der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig weiterversichern.

Voraussetzung für die freiwillige Versicherung in Deutschland ist: Entweder müssen Sie in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate versichert gewesen sein oder vor Ihrem Antrag eine zwölfmonatige durchgängige Versicherung nachweisen können. Wo Sie versichert waren, spielt dabei keine Rolle. Nach der EG-Verordnung über die Soziale Sicherheit werden Versicherungszeiten, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten geleistet wurden, zusammengerechnet. Die Zeit, die Sie im englischen National Health versichert waren, zählt dann ebenso wie Ihre Versicherungszeit bei der AOK. Den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Vorsicht: Sie dürfen sich damit höchstens drei Monate Zeit lassen, sonst erlischt Ihr Anspruch auf Weiterversicherung!

Weitere Informationen:

Deutsche Verbindungsstelle | Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 11-15
53177 Bonn
Tel.: 0228 9530-0
Fax: 0228 9530-600
E-Mail: post@dvka.de

Rechtstexte:

Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern