Anrechnung der Studienzeiten in Frankreich auf die Rente

Ausbildungszeiten können als Pflichtbeitragszeiten in die Rentenberechnung mit einbezogen werden

Ich bin 22 Jahre alt und möchte mein gesamtes Studium in Frankreich absolvieren. Kann ich die Ausbildungszeiten in Frankreich später bei der deutschen Rentenversicherung geltend machen? Welche Konsequenzen hat es für meine Rentenansprüche, wenn ich in den nächsten Jahren eine Tätigkeit in Frankreich aufnehmen würde?

Aus der Entscheidung, Ihr Studium in einem anderen EU-Land zu absolvieren, darf Ihnen bei der späteren Berechnung von Rentenansprüchen kein Nachteil erwachsen. Im Rahmen der sogenannten „Gesamtleistungsbewertung“ werden Ihre Ausbildungszeiten in Frankreich als Pflichtbeitragszeiten in die Rentenberechnung mit einbezogen - und zwar genauso, als ob Sie hier studiert hätten.

Zur Zeit werden in Deutschland die Ausbildungszeiten, die angerechnet werden können, schrittweise von 7 auf 3 Jahre „abgeschmolzen“. Da Sie wohl kaum vor 2001 in Rente gehen, können in Ihrem Fall von den Ausbildungszeiten, die Sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert haben, höchstens drei Jahre angerechnet werden.

Wenn Sie nach Ihrem Studium in Frankreich arbeiten, leisten Sie dort auch Ihre Sozialversicherungsbeiträge. Vom Moment Ihrer Arbeitsaufnahme an sind Sie als Arbeitnehmer Mitglied der französischen Sozialversicherung. Sie leisten die gleichen Beiträge wie ihre französischen Kollegen und Ihnen stehen die gleichen Leistungen zu. Dies gilt nicht nur für die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, sondern für alle in Frankreich gewährten Sozialleistungen. Auch Ihre Rentenversicherungsbeiträge sind nicht verloren.

Haben Sie im Laufe Ihres Berufslebens in mehreren EU-Staaten gearbeitet, so werden die Versicherungszeiten aus den einzelnen Ländern angerechnet. Sie stellen Ihren Rentenantrag in dem Land, in dem Sie zuletzt tätig waren. Die beteiligten Rentenversicherungsträger errechnen dann die Höhe Ihrer Rente und zahlen jeweils den Anteil, der Ihnen aufgrund Ihrer Beitragszahlungen in jedem Land zusteht.

Da Sie einen längeren Aufenthalt in Frankreich planen, sollten Sie sich auf jeden Fall bei den „Beratungsstellen für Auslandstätige und Auswanderer“ des Bundesverwaltungsamtes die entsprechenden „Ländermerkblätter“ besorgen (Die Anschriften: Tel. 0221-7580). Die Ländermerkblätter enthalten sehr umfassende Informationen: von Gehältern über Fragen der Sozialversicherung bis hin zu Steuersätzen. Sie kosten rund 10 Euro pro Exemplar.

Rechtstexte:

Richtlinie 98/49/EG zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen,
die innerhalb der Europäschen Gemeinschaft zu- und abwandern