Auslandsurlaub und Arbeitslosenzahlungen

Das Arbeitsamt kann einer Urlaubsreise zustimmen, wenn sie nicht länger als drei Wochen dauert

Ich bin Italiener, wohne seit zehn Jahren in Deutschland und bin zur Zeit arbeitslos. Ich weiß, dass ein Arbeitloser nur drei Wochen in Urlaub gehen kann. Stimmt es, dass ich als Italiener länger im Ausland bleiben darf, weil ich in mein Heimatland zurückfahre? Könnte ich sechs Wochen oder mehr bleiben, ohne meine Arbeitslosenunterstützung zu verlieren?

Innerhalb der gesamten Europäischen Union darf von den Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialversicherung kein Unterschied zwischen den eigenen Staatsangehörigen und den Bürgern anderer EU-Staaten gemacht werden. Für Sie als Italiener gelten also keine anderen Regeln als für Deutsche.

Ein Arbeitsloser hat in Deutschland eigentlich keinen Rechtsanspruch auf Urlaub. Grundsätzlich müssen Sie dem Arbeitsmarkt ständig zur Verfügung stehen, wenn Sie Arbeitslosenleistungen erhalten. Allerdings kann die Agentur für Arbeit einer Urlaubsreise zustimmen, wenn sie nicht länger als drei Wochen dauert. Voraussetzung ist aber, daß die Agentur für Arbeit während dieser Zeit keine Möglichkeit sieht, Sie auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu vermitteln. Erlaubt Ihnen die Agentur für Arbeit die Reise, so erhalten Sie für die gesamten drei Wochen Ihre Arbeitslosenunterstützung.

Auch bei Reisen, die bis zu sechs Wochen dauern, macht die Agentur für Arbeit in der Regel keine Schwierigkeiten. Bedingung ist, daß für Sie während dieser Zeit keine Aussicht auf eine neue Stelle besteht. Ihre Arbeitslosenunterstützung erhalten Sie in diesem Fall aber nur für die ersten drei Wochen. Ab der vierten Woche werden die Zahlungen eingestellt. Erst nach Ihrer Rückkehr fließt wieder Geld auf Ihr Konto.

Schwierig wird es, wenn Sie länger als sechs Wochen verreisen wollen. Die Agentur für Arbeit nimmt dann automatisch an, daß Sie dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Sie erhalten deshalb überhaupt keine Leistungen während Ihrer Abwesenheit! Auch bei Ihrer Rückkehr setzen die Zahlungen nicht automatisch wieder ein. Sie müssen sich bei der Agentur für Arbeit erneut arbeitslos melden. Erst dann wird Ihnen wieder Geld überwiesen.

Auf keinen Fall sollten Sie abreisen, ohne vorher mit Ihrem Sachbearbeiter in der Agentur für Arbeit gesprochen zu haben. Fahren Sie ohne Genehmigung der Agentur für Arbeit weg, erhalten Sie für den gesamten Zeitraum überhaupt kein Geld mehr. Außerdem müssen Sie damit rechnen, daß die Zahlungen für die nächsten drei Monate nach Ihrer Rückkehr gesperrt bleiben.

Internet:

Bundesagentur für Arbeit

Rechtstexte:

Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern