Sozialleistungen in Schweden

Keine Diskriminierung von EU-Bürgern

Ich würde gerne mit meiner Familie nach Schweden ziehen, um dort zu arbeiten. Stehen mir als Arbeitnehmer die dort üblichen Sozialleistungen zu? Kann ich für meine Kinder Kindergeld bekommen?

Kein Bürger der Europäischen Union darf aufgrund seiner Nationalität beim Zugang zur Arbeit, bei den Arbeitsbedingungen und bei den Sozialleistungen gegenüber den Bürgern des eigenen Landes benachteiligt werden, so lautet einer der Kernsätze des Europäischen Rechts. Auch im EU-Mitgliedstaat Schweden gilt dieses "Diskriminierungsverbot": Auf wirtschaftlichem Gebiet ist ein Bürger der Europäischen Union, der in Schweden lebt und arbeitet, einem Schweden gleichgestellt. Er zahlt Steuern in gleicher Höhe, leistet die gleichen Sozialbeiträge und erhält die gleichen Sozialleistungen.

Das gilt nicht nur für die Hauptpfeiler der Sozialversicherung, die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sondern auch für die anderen Errungenschaften des schwedischen Wohlfahrtsstaates. So hat Schweden gerade Familien viel zu bieten: Neben Kindergeld und Wohngeld gibt es ein "Elterngeld", das es einem Elternteil ermöglicht, während eines Zeitraums von 360 Tagen bei 80 Prozent des bisherigen Einkommens das eigene Kind zu betreuen. Seit 1. Januar 1995 ist ein Monat dieses "Elternurlaubs" speziell für Väter reserviert. Auch wenn ein Kind erkrankt, gelten in Schweden für die Eltern großzügige Beurlaubungsregeln.

Allein der Umzug nach Schweden genügt allerdings nicht, um diese Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können. Nach EU-Recht ist die Arbeitsaufnahme der entscheidende Moment. Erst wenn ein Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedsland seine Arbeit tatsächlich aufnimmt, unterliegt er den Regeln des schwedischen Sozialversicherungssystems.

Die in einem anderen EU-Mitgliedsland geleisteten Sozialversicherungsbeiträge sind auch nach der Rückkehr ins Heimatland nicht verloren. Die Träger der Rentenversicherung der betroffenen Länder rechnen dann zusammen die Rente aus. Obwohl Arbeitnehmer in Schweden keine direkten Rentenversicherungsbeiträge leisten, entstehen Rentenansprüche, die später verrechnet werden können.

Erst nachdem man eine Stelle angetreten hat, muß bei der lokalen Polizeidienststelle eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragt werden. Hierfür genügen ein gültiger Paß oder Personalausweis sowie ein Beschäftigungsnachweis. Auf die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis besteht ein Rechtsanspruch - sowohl für den Arbeitnehmer als auch für seine Familie. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Übrigens dürfen weder die wöchentliche Arbeitszeit noch die Bezahlung bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis als Kriterium herangezogen werden. Auch Teilzeitarbeit oder ein Aushilfsjob in der Gastronomie gelten als "Erwerbstätigkeit".

Die Aufenthaltserlaubnis schützt auch denjenigen, der in Not gerät, vor Ausweisung. Wer eine gültige Aufenthaltserlaubnis hat, dem steht Sozialhilfe zu. Kritisch wird die Lage erst dann, wenn eine befristete Aufenthaltserlaubnis verlängert werden muß. Eine Verlängerung könnte von den örtlichen Behörden abgelehnt werden. Dann ist aber auch der Anspruch auf Sozialhilfe nicht mehr viel wert.

Das gleiche gilt für die Arbeitslosenunterstützung: Sollte ein deutscher Arbeitsnehmer in Schweden arbeitslos werden, hat er die gleichen Leistungsansprüche, wie sein schwedischer Kollege. Er kann auch aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht zum Verlassen des Landes aufgefordert werden. Sollte er allerdings einen langen Zeitraum ohne Beschäftigung bleiben, könnte die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden.

Auf keinen Fall sollte man im Fall der Arbeitslosigkeit vorschnell in seinen Heimatstaat zurückkehren, nur weil man dort irgendwann einmal versichert war. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Sozialversicherung besteht nur in dem Land, in dem man zuletzt versichert war. Bei einem unüberlegten Wechsel des Wohnsitzes könnten Leistungsansprüche verloren gehen.