Gesundheitsfonds und Anwartschaft in der gesetzlichen Kasse

Zur Zeit arbeite ich in einem Hotel in Sardinien. Nächstes Jahr möchte ich aber zu meiner Familie nach Greifswald zurückkehren. Jetzt habe ich gehört, dass in Deutschland das Gesundheitssystem radikal reformiert wird. Was bedeutet das für die Anwartschaftversicherung, die ich bei der Bosch-BKK abgeschlossen habe? Gilt die auch, wenn der Gesundheitsfonds eingeführt wird?

Zunächst einmal: Sie haben richtig gehandelt, als Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt eine Anwartschaftsversicherung für die gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen haben. Nur damit konnten Sie sicher gehen, in jedem Fall wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen zu werden, wenn Sie nach Deutschland zurückkehren. Ohne eine Anwartschaftsversicherung sind Auslandsrückkehrer in der Regel darauf angewiesen, innerhalb von zwei Monaten nach der Ankunft in Deutschland eine normale (Fest-)Anstellung nachzuweisen, um sich wieder gesetzlich versichern zu können.

An den Zugangsmöglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung ändert auch der Gesundheitsfonds nichts. Sie können sich also nach der Rückkehr bei der Bosch-BKK versichern. Allerdings dürfte es für Sie vermutlich teurer werden, als vor Ihrer Abreise zu erwarten war. Aktuell erhebt die Bosch-BKK einen Beitragssatz von 13,8 Prozent plus 0,9 Prozent Arbeitnehmerzulage. Dabei wird es nach Einführung des Gesundheitsfonds wahrscheinlich nicht bleiben. Experten gehen davon aus, dass der künftige einheitliche Beitragssatz, den die Bundesregierung festlegt, 14,6 Prozent plus 0,9 Prozent Arbeitnehmerzulage betragen könnte. Das heißt, die Krankenversicherung dürfte Sie knapp einen Prozentpunkt mehr Ihres Einkommens kosten.

Soweit die schlechten Nachrichten zur Gesundheitsreform: bei vielen Krankenkassen wird es 2009 teurer. Für Auslandsrückkehrer gibt es allerdings auch positive Neuigkeiten. Denn im Rahmen der Reform wurde bereits im April 2007 die Krankenversicherungspflicht eingeführt. Niemand soll mehr ohne Absicherung gegen Krankheiten sein - so das Ziel der Politik. Vorsicht ist allerdings angebracht. Die neue Regelung bedeutet keinen automatischen Anspruch auf Zugang zur gesetzlichen Kasse. Zunächst wird geprüft, ob Sie nicht anderweitig gegen Krankheiten abgesichert sein könnten. Nur, wenn dem nicht so ist, muss die Kasse Sie aufnehmen, bei der Sie zuletzt versichert waren. Wer früher privat versichert war, muss sich wieder bei seiner privaten Krankenversicherung anmelden, wer zuletzt in der gesetzlichen Versicherung war, versichert sich bei dieser Kasse. Sollte die Kasse nicht mehr existieren, zum Beispiel wegen der Fusion mit einer anderen Kasse, ist die Rechtsnachfolgerin verpflichtet, den ehemals Versicherten aufzunehmen. Wer vor seinem Auslandsaufenthalt gar nicht versichert war, wird einem der beiden Systeme zugeordnet. Dabei wird auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geschaut. Wer im Ausland angestellt war, versichert sich bei einer gesetzlichen Kasse, Selbstständige gehen in die private Krankenversicherung.

Unter diesen Umständen macht es heute nur noch in Ausnahmefällen Sinn, eine Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abzuschließen. Wenn Sie ins außereuropäische Ausland gehen, können Sie sich dadurch bestimmte Vorversicherungszeiten sichern, die Sie zum Beispiel benötigen, um sich als Rentner gesetzlich absichern zu können. Dennoch sollten Sie genau nachrechnen, ob die voraussichtlichen Kosten der Anwartschaft Ihnen einen tatsächlichen Nutzen bieten.

Weitere Informationen:

- Über die private und gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland informiert das Portal www.krankenkassen.de

- Über das neue System der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2009 informiert die Seite www.der-gesundheitsfonds.de