Grenzüberschreitende Krankenversicherung für Studenten?

Krankenversicherungspflicht besteht am "Mittelpunkt der Lebensinteressen"

Ich bin 26 Jahre und studiere in Maastricht (Niederlande), bin aber in Deutschland bei meinen Eltern gemeldet. Ab dem Sommer muss ich mich nach Auskunft meiner gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern, eine Familienversicherung sei dann nicht mehr möglich. Muss ich mich in den Niederlanden oder in Deutschland krankenversichern? Ich werde vermutlich bald in den Niederlanden eine Stelle an der Universität als "Student Assistant" annehmen. Was muss ich hierbei beachten?

Es ist leider richtig, dass die kostenlose Familienmitversicherung der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland für Studenten ab einem bestimmten Alter nicht mehr möglich ist. Bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres können Sie als Student mitversichert werden. Haben Sie wegen einer "gesetzlichen Dienstpflicht", also Wehr- oder Zivildienst, die Ausbildung unterbrochen, verlängert sich Versicherungsmöglichkeit um diesen Zeitraum.

So lange Sie nicht arbeiten gilt folgende Regelung: Wenn Sie in den Niederlanden studieren und in Deutschland wohnen, besteht weder eine automatische Krankenversicherungspflicht in den Niederlanden noch in Deutschland. Es wird geprüft, wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Wenn dieser in Deutschland liegt, dann haben Sie nur die Möglichkeit, sich freiwillig bei Ihrer derzeitigen Krankenkasse weiterzuversichern oder einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abzuschließen.

Wenn Ihr Lebensmittelpunkt in den Niederlanden ist, so können Sie eine Krankenversicherung in den Niederlanden abschließen. Welche Leistungen das jeweilige Versicherungspaket in den Niederlanden umfasst, erfragen Sie bitte direkt bei den Krankenversicherungen. Eine Informationsbroschüre in deutscher Sprache zu der niederländischen Krankenversicherung bietet das Niederländische Ministerium für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport auf seiner Homepage an. Neben der nominalen Prämie von etwa 1.000 Euro pro Jahr müssen Studierende in den Niederlanden keinen zusätzlichen einkommensabhängigen Betrag zahlen, so lange kein Einkommen aus Arbeit erzielt wird. Als Student haben Sie darüber hinaus Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss zur Krankenversicherung (Versorgungszuschlag/ Zorgtoeslag), der beim Belastingdienst beantragt werden kann.

Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis eingehen, gilt folgende Regelung: Sobald sie erwerbstätig sind, besteht eine Versicherungspflicht in den Niederlanden. Ihr Versicherungsstatus in Deutschland wird damit beendet. Sie zahlen von Ihrem Einkommen in den Niederlanden einen Krankenkassenbeitrag von 6,5 Prozent. Von Ihrer niederländischen Krankenversicherung erhalten Sie das Formular E 106, mit dem Sie sich als Grenzgänger bei einer deutschen Krankenversicherung einschreiben lassen können. Sie haben dann die Wahlfreiheit, Krankenversicherungen in ihrem Tätigkeitsland (NL) oder in Ihrem Wohnland (D) in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie als "Student Assistant" in den Niederlanden arbeiten sind Sie dort auch steuerpflichtig. Außerdem unterliegen Sie dem niederländischen Arbeitsrecht, zu dem Sie beim Deutschen Gewerkschaftsbund Nordrhein-Westfalen eine Informationsbroschüre finden. Beiträge zur Sozialversicherung müssen Sie ebenfalls in den Niederlanden abführen. Dazu finden Sie bei der niederländischen Sociale Verzekeringsbank (SVB) auch in deutscher Sprache weitere Informationen. Für Nachfragen können Sie sich an das Büro für Deutsche Angelegenheiten (Bureau voor Duitse Zaken - BDZ) der SVB wenden.

Weitere Informationen:

Belastingdienst
Team für grenzüberschreitende Arbeit und unternehmerische Tätigkeiten (Team GWO)
Postfach 5750
6202 MB Maastricht
Tel.: 0800 0241212
(aus den Niederlanden)
Tel.: 0800 1011352
(aus Deutschland)

Sociale Verzekeringsbank
Bureau voor Duitse Zaken (BDZ)
Postbus 10505
6500 MB Nijmegen
Niederlande
Tel.: 0031 24 3431900
Fax: 0031 24 3431009

Internet:

Sociale Verzekeringsbank

Informationsbroschüre zur niederlädischen Krankenvericherung

Informationsbroschüre zum niederländischen Arbeitsrecht

Rechtstexte:

Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern