Mit der ganzen Familie ins EU-Nachbarland

Familienangehörige haben "abgeleitetes" Aufenthaltsrecht

Meine vietnamesische Familie und ich sind in Deutschland eingebürgert. Kann ich dann meine Familie mitnehmen, wenn ich in einem anderen EU-Staat als Koch arbeiten möchte?

Zunächst herzlich willkommen in Deutschland und der Europäischen Union! Ihr Recht, überall in der Europäischen Union zu arbeiten, wäre wenig wert, wenn Sie nicht auch Ihre Familie mitnehmen könnten. Zwischen einer Arbeitsaufnahme in Frankfurt oder Dublin besteht für einen Bürger der Europäischen Union grundsätzlich kein Unterschied. Sie bewerben sich um eine Stelle, unterschreiben einen Arbeitsvertrag und ziehen mit Ihrer Familie an Ihren neuen Arbeitsort ohne irgendwelche Formalitäten beachten zu müssen.

Erst, wenn Sie Ihre Stelle antreten und sich deshalb mit Ihrer Familie ständig im anderen EU-Staat aufhalten, müssen Sie die zuständige Behörde informieren. Gegen Vorlage des Arbeitsvertrages und des Reisepasses wird Ihnen die örtliche Meldebehörde eine Bescheinigung über Ihr Aufenthaltsrecht ausstellen. Dies ist kein Gnadenakt: Bürger der Europäischen Union haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bescheinigung für sich und ihre Familie. Die Meldebehörde kann zusätzlich den Nachweis verlangen, dass Sie und Ihre Familie eine Wohnung gefunden haben.

Als Familienangehörige gelten Ehepartner und Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind. Ältere Kinder können Sie nur mitnehmen, wenn Sie Ihnen noch Unterhalt zahlen. Mitkommen können auch Eltern und Großeltern, denen Sie Unterhalt gewähren. Die Verwandtschaft muss bei der Meldebehörde durch Heiratsurkunde, Stammbuch oder Unterhaltsbescheinigung nachgewiesen werden. Das Aufenthaltsrecht gilt auch für Familienmitglieder, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben. Diese müssen allerdings eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Das Aufenthaltsrecht für Familienangehörige hat einen Haken: Während Arbeitnehmer ein eigenes Aufenhaltsrecht haben, ist das Bleiberecht der Familie nur "abgeleitet" und damit eingeschränkt. Endet aus irgendeinem Grund das Aufenthaltsrecht des Arbeitnehmers, so endet auch das abgeleitete Recht seiner Familienangehörigen. Das gleiche gilt, wenn die Verwandtschaft wegen einer Ehescheidung nicht mehr besteht oder wenn Kindern, die älter als 21 Jahre alt sind, kein Unterhalt mehr gezahlt wird.

Besteht das abgeleitete Aufenthaltsrecht nicht mehr, so können sich EU-Bürger immerhin noch selbst helfen, indem sie eine Arbeit aufnehmen und damit ein eigenes Aufenthaltsrecht begründen. Es reicht auch der Nachweis aus, dass man über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Faustregel: Das Einkommen oder der zugesicherte Unterhalt sollten mindestens dem örtlichen Sozialhilfesatz entsprechen.

Weitere Informationen:

Internet:

Europa für Sie
Bürgerservice der Europäischen Kommission

Rechtstexte:

Richtlinie 2004/38/EG
FreizügG/EU 2004