Kurze Versicherungszeit, kein Rentenanspruch

Kein Rentenanspruch bei weniger als 12 Monaten Versicherungszeit

Ich habe während meiner Studienzeit zehn Monate in Großbritannien als Lehrerin an einer staatlichen Schule gearbeitet und war dort auch sozialversichert. Nach meiner Studienzeit bin ich in Deutschland verbeamtet worden und war bis zu meinem Ruhestand als Beamtin tätig. Kann ich für meine Arbeit in Großbritannien dort Rentenansprüche geltend machen ?

Wer in seinem Berufsleben in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union gearbeitet hat, erhält seine Rente aus mehreren Kassen. Jeder betroffene Sozialversicherungsträger errechnet nach eigenen Regeln den auf ihn entfallenden Anteil an der Gesamtrente. Die in einem anderen EU-Mitgliedsland geleisteten Sozialversicherungsbeiträge sind also nach der Rückkehr ins Heimatland nicht verloren.

Auch in Ihrem Fall handelte es sich um eine versicherungspflichtige Tätigkeit, in deren Rahmen Sie entsprechende Beiträge entrichtet haben. Allerdings waren Sie insgesamt nur zehn Monate in Großbritannien tätig. Deshalb ist wohl kein Rentenanspruch entstanden: Nach EU-Recht ist der betroffene EU-Mitgliedstaat von seiner Leistungspflicht befreit, wenn weniger als 12 Monate Versicherungszeit zurückgelegt worden sind. Diese Regelung soll helfen, Kleinstrenten zu vermeiden.

Ist - wie in Ihrem Fall - der Zeitraum, in dem Sie in einem bestimmten Land versichert waren, nicht ausreichend, um einen Rentenanspruch zu begründen, hilft die "Zusammenrechnungsregel". Danach werden alle in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Länder sowie Norwegen, Island, Liechtenstein) zurückgelegten Zeiten zusammengezählt und berücksichtigt. So könnten die in Großbritannien fehlenden Monate durch Versicherungszeiten in anderen Ländern ergänzt werden.

Eine "Regelaltersrente" würden Sie aber auch dann noch nicht erhalten. Denn als weitere Voraussetzung müssten Sie eine Gesamtversicherungszeit von mindestens 60 Monaten nachweisen können. Da Sie nach Ihrer Auslandstätigkeit in Großbritannien sofort verbeamtet wurden, ist in Ihrem Fall wahrscheinlich kein Rentenanspruch entstanden. Um ganz sicher zu sein, sollten Sie Ihre Rentenansprüche aber von der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen lassen.

Weitere Informationen:

Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2
Eingang: Fehrbelliner Platz 5
10709 Berlin
Servicetelefon: 0800 3331919 (Kostenfrei in ganz Deutschland)
Fax: 030 865-27240
E-Mail: kontakt@drv-bund.de
Bitte geben Sie Ihre Versicherungsnummer und Ihre aktuelle Adresse an

Rechtstexte:

Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Beschluss Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71