Kurze Versicherungszeiten durch Job-Hüpfen

Keine Nachteile bei der Sozialversicherung

Unsere Tochter hat ihre Ausbildung beendet und plant in den nächsten zwei Jahren jeweils einige Monate in Spanien, Italien und Frankreich als Aerobiclehrerin zu arbeiten. Wo muss sie sich sozialversichern? Kann sie in Deutschland Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie zurückkommt?

Ihre Tochter muss sich immer in dem Land sozialversichern, in dem sie gerade arbeitet. Sie hat dadurch keine Nachteile, die zurückgelegten Zeiten werden angerechnet. Sie hat aber nur Leistungsansprüche auf Arbeitslosengeld in dem Land, in dem sie zuletzt gearbeitet hat. Wenn sie zurückkommt, kann sie also nicht so einfach in Deutschland Arbeitslosengeld erhalten. Außerdem muss sie sich dann hier wieder freiweillig krankenversichern, wenn Sie keinen neuen Job findet.

In der EU ist ein Arbeitnehmer immer in dem Land versichert, in dem er lebt und arbeitet. Wenn Ihre Tochter in ein anderes EU-Land zieht, um dort eine Arbeitsstelle anzunehmen, muss sie sich dort sozialversichern - selbst wenn Ihr Arbeitsaufenthalt nur wenige Monate dauert. Diese Regel gilt für die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Auch wenn Ihre Tochter jeweils nur für einige Monate in einem EU-Land arbeitet, entstehen ihr dadurch bei der Sozialversicherung keine Nachteile. So gehen Rentenversicherungszeiten nicht verloren. Ihren Rentenantrag muss sie später in dem Land stellen, in dem sie zuletzt beschäftigt war. Die Rentenversicherungsträger der einzelnen Mitgliedstaaten rechnen dann die Versicherungszeiten gegenseitig an.

Wenn in dem jeweiligen Gastland eine Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben ist, muss auch Ihre Tochter die entsprechenden Beiträge entrichten. Würde sie dann ihren Job verlieren, hätte sie dort Anspruch auf die Arbeitslosenleistungen, die nach dem Recht dieses Landes vorgesehen sind. Sie muss dafür allerdings die nationalen Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosenleistungen erfüllen. Wie lange sie gearbeitet haben muss, um Arbeitslosenleistungen zu erhalten, ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Immer gilt aber, dass Versicherungszeiten aus anderen EU-Ländern angerechnet werden. Sollte Ihre Tochter also nach einer dreimonatigen Tätigkeit in Frankreich arbeitslos werden, könnte sie dort vermutlich Arbeitslosengeld erhalten. Denn die Versicherungszeiten, die sie zuvor in Italien und Spanien zurückgelegt hat, würden ihr angerechnet. Der Leistungsanspruch besteht jedoch nur in dem Land, in dem sie zuletzt gearbeitet hat. Keinesfalls sollte Ihre Tochter, falls sie ihren Job verliert, einfach nach Deutschland zurückkehren. Durch diesen unvorsichtigen Schritt könnten ihr Leistungsansprüche im Land der letzten Beschäftigung verloren gehen.

Ihre Tochter muss die Pflichtbeiträge für die Krankenversicherung entrichten, die in ihrem jeweiligen Gastland für Arbeitnehmer vorgeschrieben sind. Im Krankheitsfall hat sie dort Anspruch auf alle Leistungen, die die Regeln dieses Landes vorsehen. Wenn Ihre Tocher dann für einen Besuch nach Deutschland kommt, braucht Sie die Europäische Krankenversicherungskarte, die ihr die Krankenkasse im Versicherungsland ausstellt.

Wenn Ihre Tochter nach Deutschland zurückkehrt, muss sie sich wieder bei der deutschen Krankenversicherung versichern. Dies ist problemlos, wenn sie hier eine Arbeit aufnimmt: Als Arbeitnehmerin wäre sie automatisch wieder pflichtversichert. Findet sie in Deutschland keinen Job, kann sie sich bei der deutschen gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Diesen Schritt muss sie innerhalb von drei Monaten nach Ende der Beschäftigung im Ausland tun. Danach verliert sie ihren Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung.

Weitere Informationen:

Deutsche Verbindungsstelle | Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Tel.: 0228 9530-0
Fax.: 0228 9530-600
E-Mail: post@dvka.de

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Rechtstexte

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten