Controller aus Estland geht nach Halle

Kein Unterschied zu inländischen Arbeitnehmern

Ich bin Este und arbeite zur Zeit als Controller in der Filliale eines deutschen Unternehmens in Tallinn. In drei Monaten werde ich eine Stelle in der Hauptgeschäftsstelle in Halle antreten. Wie muss ich mich versichern?

Der Anknüpfungpunkt für ihre Sozialversicherung ist abhängig davon, ob ihre Beschäftigung in Deutschland dauerhaft ist, oder ob sie das Unternehmen in Tallinn für einen befristeten Zeitraum nach Deutschland entsendet.

Wenn sie eine dauerhafte Stelle in Halle antreten, gelten für Sie die deutschen Sozialversicherungsregeln. Sie müssen vor Antritt Ihrer Beschäftigung Ihrem Arbeitgeber mitteilen, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sein möchten. Ihr Arbeitgeber meldet Sie dann bei der Krankenkasse ihrer Wahl an. Welche Kasse für Sie das günstigste Angebot hat, können Sie selber beim Informationsportal krankenkassen.de herausfinden.

Die Krankenkasse ist die Einzugsstelle für alle Sozialversicherungsbeiträge. Nachdem Sie Ihr Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet hat, sind Sie sowohl gegen Krankheit als auch gegen Arbeitslosigkeit und in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden grundsätzlich jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Der Anteil des Arbeitnehmers wird von seinem Bruttolohn einbehalten und zusammen mit dem Anteil des Arbeitgebers an die Sozialversicherung abgeführt.

Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, den Arbeitnehmer bei einer Berufsgenossenschaft gegen Unfall zu versichern; die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht erst, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat. Einzelheiten kann Ihnen die Agentur für Arbeit in Halle erläutern.

Sollte Sie ihr Arbeitgeber in Talinn nach Halle entsenden, gelten die Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes. Voraussetzung ist, dass Ihre Entsendung auf maximal zwölf Monate begrenzt ist und Sie keinen anderen Arbeitnehmer ablösen, dessen Entsendezeit abgelaufen ist. Der zuständige Träger in Ihrem Heimatland beurteilt, ob eine Entsendung vorliegt. Ist dies der Fall, erhalten Sie die Bescheinigung E 101. Mit dieser weisen Sie nach, dass für Sie weiterhin die Rechtsvorschriften Ihres Heimatslandes und nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten.

Weitere Informationen:

Deutsche Sozialversicherung Europavertretung
Maison Européenne de la Protection Sociale 
Rue d'Arlon 50 
1000 Brüssel 
Belgien

Rechtstexte:

Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern