Keine Grenzen für Ferieneinkäufe

Ausnahmen beachten!

Als Renterin nehme ich häufig an Busreisen in EU-Länder teil. Darf ich für meine Familie so viele Geschenke mitnehmen, wie ich möchte? Muss ich noch Abgaben oder Zölle bezahlen?

Für Ihre privaten Einkäufe innerhalb der EU müssen Sie keine Abgaben mehr bezahlen. Für Tabakwaren, alkoholische Getränke und Kaffee gelten jedoch Richtmengen. Wenn Sie diese überschreiten, müssen Sie beweisen, dass die Waren für Ihren eigenen Verbrauch bestimmt sind. Für die neuen Mitgliedstaaten und einige festgelegte Gebiete gelten allerdings Ausnahmeregelungen.

Wenn Sie von Deutschland aus in ein anderes EU-Land reisen, müssen Sie für Ihre privaten Einkäufe grundsätzlich an der Grenze keine Abgaben mehr zahlen. Weder beim Wert noch bei der Menge der mitgebrachten Waren gibt es Beschränkungen. Ein Kauf in einem anderen EU-Land wird wie ein Kauf im Inland behandelt. Ob Sie Ihren Mikrowellenherd in München oder in Lyon kaufen, macht keinen Unterschied mehr. Dies gilt für alle Produkte, mit Ausnahme von neuen Autos, Motorrädern und Booten.

Voraussetzung ist dabei immer, dass Sie Ihre Waren beim Grenzübertitt mit sich führen. Das Reisegepäck mit Ihren Waren, das auf einem anderen Weg als Sie befördert wird (zum Beispiel per Post), gilt nicht als mitgeführt. Außerdem müssen die Waren allein für Ihren privaten Gebrauch bestimmt sein. Das schließt aber Angehörige Ihres Haushalts oder Geschenke an andere Privatpersonen mit ein.

Die günstigen Zigaretten aus Polen an Ihre Nachbarn weiterzuverkaufen ist dagegen nicht erlaubt. Auch wenn Sie gleich fünf Mikrowellenherde mitbringen, weil die so günstig waren, könnten Ihnen bei einer Kontrolle peinliche Fragen gestellt werden. Sie müssten dann den Beamten irgendwie glaubhaft machen, dass die mitgebrachten Geräte tatsächlich für private Zwecke und nicht zum Weiterverkauf bestimmt sind. Solche Kontrollen werden übrigens nicht mehr an den Grenzen, sondern in Stichproben im jeweiligen Mitgliedsland selbst durchgeführt.

Bei Alkohol und Tabak sollte man den Zollbeamten lange Diskussionen darüber ersparen, wo die Grenzen zwischen gewerblicher und privater Einfuhr liegen. Deshalb gibt es Richtmengen. Bleiben Sie unter diesen Grenzen, wird der Zollbeamte bei einer Kontrolle keine weiteren Fragen stellen. Überschreiten Sie die Richtmengen, wird er eine gewerbliche Verwendung vermuten.

Für die alten EU-Staaten gelten folgende Richtmengen:

Wichtig ist: Nicht nur die Menge der Waren entscheidet über den privaten Charakter der Einfuhr. Können Sie die Zollbeamten davon überzeugen, dass Sie für die Geburtstagsparty Ihres Freundes 120 Liter Bier brauchen, wird man Sie weiterfahren lassen. Andersherum könnte ein Kioskbesitzer, der einmal pro Woche mit 700 Zigaretten die Grenze überquert, durchaus belangt werden - obwohl er die zulässige Richtmenge bei jeder einzelnen Einkaufsfahrt nicht überschreitet.

Für die neuen EU-Staaten, außer Malta und Zypern, gibt es für die Tabakwaren keine Richtmengen, sondern Freimengen. Diese dürfen Sie nicht überschreiten. Der Zoll wird dafür sonst nicht nur Steuern verlangen, sondern die Ware sogar einziehen und vernichten. Diese Freimengen gelten für Sie nicht, wenn Sie eine Bewohnerin einer grenznahen Gemeinde sind. Dann gelten noch niedrigere Freimengen.

Die Freimengen gelten nur für den angegebenen Übergangszeitraum:

Bis spätestens Ende 2009 werden alle genannten EU-Neumitglieder die Sonderregeln für Zigaretten aufheben . Dann dürfen von dort genau so viele Zigaretten mitgeführt werden wie über die Grenzen zwischen alten EU-Staaten, nämlich 800 Sück.

Es gibt einige Gebiete, die zwar zu einem EU-Land gehören, aber nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:

Für diese Gebiete gelten die Reisefreigrenzen für Waren aus Nicht EU-Mitgliedstaaten. Wenn Sie darüber hinaus Waren mitnehmen wollen, müssen Sie dafür Zölle bezahlen. Aber auch hier gilt, dass die Waren auf dem gleichen Weg wie Sie nach Deutschland transportiert werden müssen und Ihre Einkäufe wirklich für Sie und Ihre Familie und nicht zum Weiterverkauf gedacht ist. Die Richtmengen sind:

Die Kanarischen Inseln, die französischen Überseedepartements, die britischen Kanalinseln, die Alandinseln und der Berg Athos in Griechenland gehören zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union, nicht aber zum Steuergebiet für die Verbrauchsteuern und die Mehrwertsteuer. Hier gelten deshalb auch die genannten Freigrenzen für Waren aus nicht EU-Mitgliedstaaten.

Weitere Informationen:

Zoll-Infocenter
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