Künstlersozialkasse - auch in den Niederlanden?

Das deutsche soziale Netz kann man nicht ins Ausland mitnehmen

Ich arbeite freiberuflich als Graphiker in München und bin über die Künstlersozialkasse renten- und krankenversichert. Demnächst möchte ich für zwei bis drei Jahre als freier Graphiker in den Niederlanden arbeiten. Kann ich in der Künstlersozialkasse versichert bleiben, gibt es eine ähnliche Versicherung in den Niederlanden?

In Deutschland sorgt die Künstlersozialkasse seit 1983 für die soziale Absicherung von Künstlern und Journalisten. Die Grundidee: Gerade für Künstler war die Sozialversicherung oft ein Problem. Wegen ihres oft niedrigen und unregelmäßigen Einkommens konnten sie - anders als andere Selbständige - kein ausreichendes Rentenpolster aufbauen.

Mit der Einrichtung der Künstlersozialkasse wurden Künstler Arbeitnehmern im Hinblick auf die Kranken- und Rentenversicherung gleichgestellt. Konkret heißt das: Künstler und Journalisten sind in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungspflichtig und tragen - ebenso wie Arbeitnehmer - nur die Hälfte der gesamten Beiträge. Den Arbeitgeberanteil übernehmen der Staat und die Auftraggeber des Künstlers.

Diesen Vorteil des deutschen Sozialversicherungsnetzes können Sie aber nicht in die Niederlande mitnehmen. Bürger der Europäischen Union, die in einem anderen EU-Land arbeiten, müssen sich dort auch sozialversichern. So legen es die EU-Regeln über die soziale Sicherheit fest. Dies gilt auch für Selbständige. Auch wenn Sie nur für zwei Jahre in die Niederlande gehen wollen, unterliegen Sie dem dortigen Sozialversicherungssystem.

In den Niederlanden gibt es keine Privilegien für Künstler wie in Deutschland. Dort werden Sie als Graphiker wie ein „ganz normaler“ Selbständiger behandelt - und müssen sich genau wie diese sozialversichern. Zur Rentenversicherung zahlen Sie in den Niederlanden - je nach Höhe Ihres Einkommens - monatliche Beiträge. Einen „Künstlerzuschuss“ vom niederländischen Staat gibt es nicht.

Dies ist aber auch nicht weiter verwunderlich: Das niederländische Beitragssystem zur Sozialversicherung ist ganz anders organisiert als das deutsche.

Rentenversicherungsbeiträge werden in den Niederlanden grundsätzlich allein vom Arbeitnehmer entrichtet - eine fünfzigprozentige Beteiligung der Arbeitgeber wie hierzulande gibt es dort nicht. Welche Beiträge Sie im Einzelnen als Graphiker entrichten müssen, errechnet das Finanzamt an Ihrem niederländischen Wohnort, das auch für den Einzug dieser Beiträge zuständig ist.

Zur Krankenversicherung: Als Selbständiger sind Sie in den Niederlanden nicht automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Sie können sich aber freiwillig versichern. Hierzu darf Ihr jährliches Einkommen allerdings nicht mehr als 60.750 Gulden betragen. Liegt das Einkommen höher, müssen Sie sich privat krankenversichern - wie übrigens 30 Prozent der niederländischen Bevölkerung.

Bei Ihrer Rückkehr nach Deutschland könnten Sie wieder in die Künstlersozialkasse zurückkehren. Dies geht allerdings nicht automatisch. Sie müssen erneut einen Antrag „auf Feststellung der Versicherungspflicht“ stellen - und entsprechende Tätigkeitsnachweise vorlegen. Die Künstlersozialkasse wird dann erneut prüfen, ob Sie versicherungspflichtig sind.

Die in den Niederlanden erworbenen Rentenansprüche gehen Ihnen auch nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland nicht verloren. Wenn Sie später hier Ihren Rentenantrag stellen, erhalten Sie aus jedem Land, in dem Sie gearbeitet haben, eine gesonderte Rente; Versicherungszeiten aus dem EU-Ausland werden auf die Wartezeit angerechnet.

Weitere Informationen:

Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
Tel.: 04421 7543-9
Fax:
Versicherte 04421 7543-586
Verwerter 04421 7543-711
E-mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de

Internet

Informationsbroschüre zur Krankenversicherung des niederländischen Gesundheitsministeriums

Sociale Verzerkeringsbank
(Informationen zur Rentenversicherung)

Rechtstexte:

Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern