Im Mitgliedstaat des Arbeitgebers zugelassenes Kfz

Arbeitnehmer, der in anderem Mitgliedstaat wohnt, darf das Kfz idR. auch privat im Wohnstaat nutzen
(C-464/02 vom 15.09.2005, Kommission/Dänemark)

Der Fall:

Nach dem dänischen Zulassungssteuergesetz für Kfz vom 1. Juli 1999 und der damit einhergehenden Verwaltungspraxis ist die Benutzung im Ausland zugelassener Firmenfahrzeuge in Dänemark an die Erteilung einer besonderen Erlaubnis geknüpft. Zusätzlich hängt die Erteilung dieser Erlaubnis von der Entrichtung einer Steuer ab. Und schließlich ist dieses Zulassungssteuergesetz denjenigen Personen mit Wohnsitz in Dänemark vorbehalten, deren Beschäftigung bei dem Unternehmen oder der Betriebsstätte die Haupterwerbstätigkeit darstellt.

Laut Europäischem Gerichtshof stellt die dänische Regelung eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, da sie wegen der Verpflichtung zur Zulassung eines den Arbeitnehmer von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber überlassenen Firmenfahrzeugs in Dänemark geeignet ist, einen solchen Arbeitgeber davon abzuhalten, einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark für eine Arbeit einzustellen, die nicht dessen Haupterwerbstätigkeit darstellt, und dass sie deshalb den Zugang von solchen Personen mit Wohnsitz in Dänemark zu einer solchen Arbeit beeinträchtigen kann.

Das Urteil:

Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen, dass

- seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nicht zulassen, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, die nicht ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt, ein Firmenfahrzeug beruflich und privat nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem das Unternehmen ihres Arbeitgebers seinen Sitz hat, und

- seine Rechtsvorschriften und seine Verwaltungspraxis es nur dann zulassen, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, ein Firmenfahrzeug entweder beruflich oder beruflich und privat nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem ihr Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz oder seine Hauptniederlassung hat, und das weder im Wesentlichen dauerhaft in Dänemark genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird, wenn die Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt und für die Nutzung eine Steuer gezahlt wird.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-464/02: Kommission/Dänemark