Einreiseverbot für Scientology-Mitarbeiterin

Zulässig aus Gründen der Wahrung der öffentlichen Ordnung
(C - 41/74 vom 04.12.1974, Duyn)

Der Fall:

Der niederländischen Staatsangehörigen Yvonne von Duyn war die Einreise in das Vereinigte Königreich zu dem Zweck, eine Beschäftigung als Sekretärin bei der Church of Scientology zu übernehmen, versagt worden. Dies entsprach der Politik, welche die Regierung des Vereinigten Königreichs gegenüber dieser Organisation verfolgte, deren Praktiken sie für gesellschaftsschädlich hielt.

Laut Europäischem Gerichtshof ist es mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar, wenn sich ein Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Ordnung dagegen wehrt, dass in seinem Hoheitsgebiet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates bei einer Vereinigung oder Organisation eine entgeltliche Beschäftigung aufnimmt.

Das Urteil:

1. Artikel 48 EWG-Vertrag1 erzeugt unmittelbare Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und verleiht den Einzelnen Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.

2. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 des Rates vom 25. Februar 1964 "Zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind"2, begründet Rechte der Einzelnen, welche diese in einem Mitgliedstaat gerichtlich geltend machen können und welche die innerstaalichen Gerichte zu wahren haben.

3. Artikel 48 EWG-Vertrag1 und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 64/2212 müsssen dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigte Beschränkungen geltend macht, als persönliches Verhalten des Betroffenen berücksichtigen darf, dass dieser einer Vereinigung oder Organisation angehört, deren Betätigung von dem Mitgliedstaat als eine Gefahr für die Gesellschaft angesehen wird, ohne indessen verboten zu sein; dies gilt auch dann, wenn den eigenen Staatsangehörigen dieses Staates, die eine vergleichbare Beschäftigung aufnehmen wollen, wie sie der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bei denselben Vereinigungen oder Organisationen anstrebt, keine entsprechenden Beschränkungen auferlegt werden.
________________________________________________________________________________

1 Jetzt Artikel 39 EG.

2 Jetzt Artikel 5 der Richtlinie 2004/38/EG. (Mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2004/38/EG am 30. April 2006 ist die Richtlinie 64/221/EWG gegenstandslos geworden.)

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-41/74:
Yvonne von Duyn / Home Office