Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitnehmertätigkeit

Nicht erfüllt bei Beschäftigungen mit reinem Rehabilitationszweck
(C-344/87 vom 31.05.1989, Bettray)

Der Fall:

Im April 1983 war Herr Bettray, ein deutscher Staatsangehöriger, aufgrund seiner Drogenabhängigkeit im Rahmen der Regelung der WSW in den Niederlanden für einen unbefristeten Zeitraum eingestellt worden. Die WSW ist eine Regelung über die Arbeitsbeschaffung zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Förderung der Arbeitsfähigkeit von Personen, die infolge von Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, für längere Zeit nicht in der Lage sind, eine Tätigkeit unter normalen Umständen auszuüben. Im November 1983 beantragte Herr Bettray eine Aufenthaltserlaubnis für die Niederlande und gab als Zweck seines Aufenthalts "Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit" an. Die Aufenthaltserlaubnis wurde ihm jedoch von den niederländischen Behörden untersagt, weil die Beschäftigung im Rahmen der WSW Herrn Bettray nicht zum Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts qualifiziere.

Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass die im Rahmen der WSW ausgeübten Tätigkeiten nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können, da sie nur ein Mittel der Rehabilitation oder der Wiedereingliederung der Arbeitnhmer in das Arbeitsleben darstellen und die entgeltliche Arbeit, die auf die körperlichen und geistigen Möglichkeiten des einzelnen zugeschnitten ist, den Betroffenen früher oder später wieder in die Lage versetzen soll, einer gewöhnlichen beschäftigung nachzugehen oder eine Lebensweise zu finden, die so normal wie möglich ist.

Das Urteil:

Artikel 48 Absatz 1 EWG-Vertrag1 ist dahin auszulegen, daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer Regelung wie der WSW, wonach die ausgeuebten Tätigkeiten nur der Rehabilitation oder Wiedereingliederung der Betroffenen in das Arbeitsleben dienen, beschäftigt ist, nicht allein deswegen als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts anerkannt werden kann .

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1 Jetzt Artikel 39 Absatz 1 EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-344/87: Bettray