Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge von Rentnern

Von anderen Mitgliedstaaten gewährte Renten dürfen grds. in die Beitragsbemessungsgrundlage aufgenommen werden
(C-50/05 vom 18.07.2006, Nikula)

Der Fall:

Frau Maija T. I. Nikula, eine Rentnerin mit Wohnsitz in Kemi (Finnland), bezog im Jahr 2000 als Altersrente verschiedene Leistungen von Trägern zweier Mitgliedstaaten, nämlich des Königreichs Schweden, wo sie mehrere Jahre gearbeitet hatte, und der Republik Finnland, wo sie wohnt.
Im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2000 wurde Frau Nikula für in Finnland unbeschränkt steuerpflichtig erklärt. Ihre von schwedischen Trägern bezogenen Renten wurden gemäß dem Abkommen zwischen den Nordischen Ländern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet.
Frau Nikula beantragte, ihre Veranlagung dahin zu ändern, dass die von schwedischen Trägern bezogenen Renten nicht zu dem zu versteuernden Einkommen gezählt werden, anhand dessen ihre Krankenversicherungsbeiträge berechnet werden. Dieser Antrag wurde im September 2002 zurückgewiesen.

Laut Europäischem Gerichtshof ist in einem Fall, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaats eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, dieser Staat durch das europäische Sozialrecht nicht daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel, ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten. Unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode dürfen die Beiträge jedoch nicht die Renten übersteigen, die von Trägern des Wohnmitgliedstaats gewährt werden, da die Krankenversicherungsbeiträge nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente abgezogen werden dürfen. Zudem müssen aus der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge die Renten herausgenommen werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge geleistet haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden.

Das Urteil:

1. Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung steht dem nicht entgegen, dass bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge, die im Wohnmitgliedstaat eines Rentners erhoben werden, der zum Bezug von Renten von Trägern dieses nach Artikel 27 dieser Verordnung für die Gewährung von Leistungen zuständigen Mitgliedstaats berechtigt ist, neben den Renten, die er vom Wohnmitgliedstaat bezieht, auch die Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt werden, soweit die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht übersteigen.

2. Jedoch steht Artikel 39 EG dem entgegen, dass Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt werden, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort erzielten Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden sind. Der Nachweis, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt wurden, obliegt den Betroffenen.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-50/05:Nikula