Anwendung von Gebührensätzen für ärztliche und Krankenhausleistungen bei einer Entbindung

EG-Beamte müssen grds. nicht mehr zahlen, als Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind
(C - 411/98 vom 03.10.2000, Ferlini)

Der Fall:

Die Ehefrau des Herrn Angelo Ferlini, eines in Luxemburg wohnhaften Beamten der EG, wurde im Januar 1989 in einem luxemburgischen Krankenhaus entbunden. Herr Ferlini und seine Familie sind dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der EG angeschlossen. Sie gehören deshalb nicht dem luxemburgischen System der sozialen Sicherheit und insbesondere nicht der Pflichtversicherung für Krankheit und Mutterschaft an. Im Februar 1989 wurde Herrn Ferlini eine Rechnung für die Kosten der Entbindung zugesandt, die 71,43 % über der Summe lag, die nach der Gebührenordnung für Pflichtversicherte der luxemburgischen Krankheits- und Mutterschaftsversicherung zu zahlen gewesen wäre.
Herr Ferlini lehnte die Begleichung der Rechnung mit der Begründung ab, dass die Höhe ihn diskriminiere.

Laut Europäischem Gerichtshof stellt die Ungleichbehandlung von Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit angehören, und Beamten der EG hinsichtlich der Gebührensätze für Leistungen bei einer Entbindung eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.

Das Urteil:

Es stellt eine durch Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn eine Gruppe von Dienstleistenden des Gesundheitswesens ohne objektive Rechtfertigung gegenüber Beamten der Europäischen Gemeinschaften einseitig höhere Gebührensätze für ärztliche und Krankenhausleistungen bei einer Entbindung anwendet als gegenüber Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-411/98: Ferlini