Krank im Dänemarkurlaub

Arbeitgeber informieren und Attest besorgen

Bei einem Reitunfall am Strand von Dänemark habe ich mir ein Bein gebrochen. Jetzt humpele ich mit einem Gips durch die Gegend anstatt meinen Urlaub zu genießen. Ich bin gesetzlich versichert. Gilt dieser Aufenhalt jetzt trotzdem als Urlaub? Muss ich meinen Arbeitgeber über den Unfall informieren?

Zuerst informieren Sie den Arbeitgeber über Ihre Erkrankung. Dann lassen Sie sich von Ihrem behandelnen Arzt ein Attest ausstellen und reichen das bei einer Krankenkasse in Ihrem dänischen Urlaubsort ein. Wenn Sie auch zu Hause mit Ihrem Gipsbein nicht arbeitfähig gewesen wären, werden aus den Krankheitstagen dann neue Urlaubstage gemacht.

Zuerst informieren Sie so schnell wie möglich Ihren Arbeitgeber über die Erkrankung und die zu erwartende Dauer der Arbeitsunfähigkeit und geben Ihre Urlaubsanschrift an. Das können Sie telefonisch, per Fax oder E-Mail erledigen. Zu dieser Meldung sind Sie verpflichtet, um Ihre Lohnfortzahlung zu erhalten.

Sie müssen sich innerhalb von drei Tagen von Ihrem behandelnen Arzt ein Attest ausstellen lassen (Paragraph 9 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) . Das Attest legen Sie bei einer Krankenkasse in Ihrem dänischen Urlaubsort vor. Auch dort geben Sie Ihre Urlaubs- und Heimatadresse an. Die Adressse der nächstgelegenen Krankenkasse erfahren Sie zum Beispiel im Hotel oder bei der örtlichen Polizeidienststelle. Die dänische Krankenkasse übernimmt dann für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die Aufgaben Ihrer deutschen Krankenkasse. Sollte die dänische Krankenkasse einen kurzfristigen Termin bei einem Arzt anberaumen, um Ihre Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen, müssen Sie diesen Termin unbedingt wahrnehmen. Denn sonst kann Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung ruhen oder Ihnen ganz entfallen werden. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet Ihrer Krankenkasse und Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, wann Sie nach Hause zurückkehren.

Nach heutiger Rechtsprechung ist bei der Anrechnung der Erkrankungszeit auf Ihre Urlaubstage nicht die Schwere Ihrer Krankheit ausschlaggebend. Früher war die Erkrankung auf die Urlaubstage anzurechnen, wenn der Urlaub durch die Krankheit nicht beeinträchtigte wurde. Nach der neueren Rechtsprechung ist nur wichtig, ob Sie arbeitsfähig gewesen wären, wenn Sie sich im Zeitpunkt der Erkrankung nicht im Urlaub befunden hätten.

Sie können allerdings nicht selbständig die Tage, in denen Sie nachweislich krank und damit arbeitsunfähig waren, an Ihren Urlaub anhängen. Nach Ablauf Ihrer Urlaubszeit müssen Sie vielmehr wie vereinbart an den Arbeitsplatz zurückkehren. Dann verteilen Sie mit Ihrem Arbeitgeber Ihren durch die Krankheit entstandenen Resturlaub neu.

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