Ein Job in Deutschland, einer in Griechenland

Bei Arbeiten in zwei Ländern gelten die Rechtsvorschriften des Wohnlandes

An drei Tagen in der Woche arbeite ich in Athen für ein griechisches Exportunternehmen. Den Rest der Woche wohne ich in Berlin. Dort arbeite ich auch regelmäßig für einen griechischen Spezialitätengroß-handel. Welche Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit gelten?

Wenn Sie regelmäßig in den zwei EU-Ländern arbeiten, gelten für Sie die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Ihres Wohnlandes. Dafür müssen Sie aber weiterhin in Deutschland tätig sein. Dann zahlen Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge in der Bundesrepublik. Bei Ihrer Krankenkasse müssen Sie das Formular E101 beantragen, damit Sie in Griechenland nachweisen können, dass für Sie die deutschen Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit gelten. Mit Hilfe der Europäischen Gesundheitskarte, auch EHIC genannt für European Health Insurance Card, können Sie auch in Griechenland sofort notwendige Leistungen in Anspruch nehmen.

Wenn Sie Ihren Job in Deutschland aufgeben und nur noch in Griechenland tätig wären, würden für Sie die griechischen Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit gelten. Und zwar selbst dann, wenn Sie in Deutschland wohnen blieben. In diesem Fall müssen Sie sich unter Umständen um Ihren Versicherungsschutz in Griechenland selbstständig kümmern. Ausnahmen von dieser Regel sind auf zwölf Monate befristete Entsendungen, bei denen der deutsche Arbeitsvertrag bestehen bleibt.

Die Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung, dass für Sie weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit gelten, ist Ihr gut begründetes Interesse. Denn die Ausnahmevereinbarung ist eine Ermessensentscheidung der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) und dem griechischen Ministerium für Beschäftigung und Sozialen Schutz. In jedem Einzelfall sind beide Stellen an der Überprüfung beteiligt. Zu diesen Sonderregelungen erteilt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland weitere Informationen.

Weitere Informationen:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Pennefeldsweg 11-15
53177 Bonn
Tel.: 0228 9530-0
Fax: 0228 9530-600
E-Mail: post@dvka.de

Ministerium für Beschäftigung und Sozialen Schutz
Generalsekretariat für Sozialversicherung
Abteilung: Europäische Gemeinschaften
Stadiou 29
10110 Athen
Griechenland

Rechtstexte:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern