Unternehmensberater baut wider Willen Grundsicherung in den Niederlanden auf

Kurze Unterbrechung der Selbständigkeit

Ich bin selbstständiger Unternehmensberater. Nun arbeite ich als Angestellter für nur drei Monate in den Niederlanden. Daher bin ich dort zwangsläufig sozialversichert. Gleichzeitig bleibe ich in Deutschland privat renten- und krankenversichert. Kann ich die niederländischen Versicherungsbeiträge zurückfordern?

Wer in einem anderen Land der EU arbeitet, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Landes. Sie zahlen als Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge also nach den niederländischen Bedingungen. Das besagt die europäische Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung 1408/71/EWG). Dieses gilt im Übrigen auch für Grenzgänger, die in einem EU-Land arbeiten und in einem anderen EU-Land arbeiten.

Sie haben lange als selbständiger Unternehmensberater gearbeitet und unterbrechen nun die Zeit der Selbständigkeit für eine kurzfristige Angestelltentätigkeit. In Ihrem Falle ist es verständlich, dass Sie Ihre privaten Renten- und Krankenversicherung nicht kündigen, aber die Beiträge auch nicht doppelt bezahlen wollen.

Sie sollten sich zunächst einmal mit Ihrer privaten Krankenversichrung in Verbindung setzen und fragen, ob es für diesen kurzen Zeitraum nicht möglich ist, Ihre Versicherung ruhen zu lassen. Darauf gibt es zwar keinen Rechtsanspruch, aber in der Regel haben die Unternehmen ein Interesse, Sie weiter als Kunden zu behalten, und sind zu Kulanzregelungen bereit.

Bei der Rentenversicherung ist die Situation nicht ganz so ärgerlich, denn Ihre eigenen Rentenansprüche wachsen durch die Einzahlung in Deutschland ja weiter. Eine Rückerstattung der in den Niederlanden eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge ist nicht möglich.

Rentenversicherungsbeiträge werden in den Niederlanden nach dem Algemeinen Altersgesetz (Algemene Ouderdomswet - AOW) gezahlt. Mit dem AOW ist der Aufbau eines Anspruches auf eine Grundabsicherung garantiert. Jedes Jahr, in dem Sie in den Niederlanden und wohnen und arbeiten, bauen Sie einen Anspruch von 2 Prozent auf die AOW-Leistung auf, so dass Sie mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Leistungen zu hundert Prozent ausgezahlt bekommen. Sobald Sie nicht mehr in den Niederlanden arbeiten, läuft Ihre AOW-Versicherung jedoch nicht mehr weiter.

Sollten Sie nie mehr in den Niederlanden als Arbeitnehmer tätig werden, genügen diese drei Monate zwar nicht dem erforderlichen Zeitraum für den Erwerb eines Anspruchs. Aber diese kurzfristige Zeit wird seitens des Versicherungsträger auf ein Jahr aufgerundet, so dass Sie mit dem vollendeten 65. Lebensjahr einen Anspruch auf 2 Prozent der niederländischen Grundabsicherung haben. Dann haben Sie eigentlich ein gutes Geschäft gemacht.

 

Weitere Informationen:

Sociale Verzekeringsbank SVB
Bureau voor Duitse Saken
Tel.: +31 24 34319-00
Übersicht über die Ansprechpartner der SVB

Informationen zur privaten Krankenversicherung: www.krankenkassen.de

Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. - GDV
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