Meisterbrief für englischen Bäcker

Fehlende Meisterprüfung durch Berufserfahrung ersetzen

Ich bin Engländer, seit einem Jahr mit einer Deutschen verheiratet und lebe in Frankfurt. Dort arbeite ich in einer Bäckerei. Der Besitzer geht demnächst in Rente und hat mir den Betrieb zum Kauf angeboten. Kann ich mich in Deutschland ohne Meisterbrief selbständig machen?

Zunächst die Regel: Wer sich in Deutschland als Handwerker selbständig machen möchte, muss die Zugangsbedingungen erfüllen, die hier an seinen Berufsstand gestellt werden. Diese Bedingungen sind in der deutschen Handwerksordnung festgelegt. Nach der Neuregelung im Jahre 2004 gilt noch für 41 Handwerksberufe: Die bestandene Meisterprüfung ist die Voraussetzung für die Eröffnung eines Betriebes. Leider fällt auch das Bäckerhandwerk unter diese Regelung. Also nur wer den Meisterbrief vorweisen kann, wird in die "Handwerksrolle" der deutschen Handwerkskammer eingetragen und darf sich selbständig machen.

Aber es gibt für Sie eine entscheidende Ausnahme: Damit die deutsche Handwerksordnung nicht zum unüberwindlichen Hindernis für Handwerker aus anderen EU-Staaten wird, kann nach der EWG-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 die fehlende Meisterprüfung durch Berufserfahrung ersetzt werden. Sie müssen nachweisen, daß Sie in England entweder

Wichtig ist: Ihre Tätigkeit in England darf keine Unterbrechungen aufweisen! Nur wenn Sie sechs Jahre "am Stück" gearbeitet haben, wird Ihnen Ihre Berufserfahrung anerkannt! Außerdem wird geprüft, ob Ihre Tätigkeit mit dem in Deutschland vorherrschenden Berufsbild übereinstimmt. Für Sie als Bäcker ist dies kein Problem: Ob Sie Ihre Brötchen nach englischem oder deutschem Rezept backen, spielt für Ihre Zulassung bei der Handwerkskammer keine Rolle.

Um sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, müssen Sie bei der Handwerkskammer einen Antrag auf eine Ausnahmebewilligung stellen. Nur mit dieser Bewilligung werden Sie trotz fehlenden Meisterbriefs in die Handwerksrolle aufgenommen. Die Kammer wird von Ihnen eine Bescheinigung verlangen, die Sie bei der zuständigen Stelle in Ihrem Heimatland erhalten. Sie weist nach, dass Sie in Ihrem Beruf lange genug tätig waren, um die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Handwerksbetriebes in Deutschland zu erfüllen.

Ihr Antrag wird von der Handwerkskammer zum Regierungspräsidenten weitergeleitet, der Ihre Bescheinigung prüft und Ihnen in aller Regel eine Ausnahmebewilligung geben wird. Die Handwerkskammer trägt Sie dann in die Handwerksrolle ein.

Weitere Informationen:

Zentralverband des deutschen | Handwerks (ZDH)
Euro Info Center
Mohrenstraße 20/21
10117 Berlin
Tel.: 030 20619-0
Fax: 030 20619-460
E-Mail: info@zdh.de

Rechtstexte:

EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)
Informationen zur Novelle der Handwerksordnung