Ingenieur in Ungarn

Weiterhin Beschränkungen für deutsche Arbeitnehmer

Ich bin Ingenieur und würde gerne zu meiner Freundin nach Ungarn ziehen. Ich habe auch schon mit einigen möglichen Arbeitgebern Kontakt aufgenommen. Brauche ich in Ungarn noch eine Arbeitserlaubnis?

Sie benötigen auch weiterhin eine Arbeitserlaubnis. Der erschwerte Zugang zum ungarischen Arbeitsmarkt wird erst dann aufgehoben, wenn auch Deutschland seinerseits die Beschränkungen für ungarische Staatsbürger zurücknimmt. Besser gestellt sind Staatsangehörige aus den Beitrittsländern: Für sie gilt lediglich eine Meldepflicht bei der Arbeitsverwaltung. Staatsangehörige aus den alten EU-Mitgliedstaaten, die Ungarn freien Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren, unterliegen keinen Beschränkungen.

In der Erweiterungsrunde 2004 erhielten die alten EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bewerber aus den Beitrittsländern - mit Ausnahme von Malta und Zypern - zu beschränken. Im Gegenzug war es den Beitrittsländern erlaubt, den Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt Staatsangehörigen aus den Ländern zu erschweren, die derartige Beschränkungen eingeführt hatten. Da Deutschland seinen Arbeitsmarkt für Ungarn nicht öffnet, tut dies Ungarn auch nicht für deutsche Interessenten.

Für Sie bedeutet das: Sie müssen einen potentiellen Arbeitgeber finden und mit diesem einen vorläufigen Vertrag aushandeln. Da Sie visumfrei für drei Monate sich in Ungarn aufhalten dürfen und bereits Kontakte mit entsprechenden Partnern haben, sollte dieses nicht so schwierig sein. Kommt ein vorläufiger Vertrag zustande, so muss Ihr zukünftiger Arbeitgeber damit bei der Arbeitsverwaltung eine Arbeitsgenehmigung beantragen.

Diese erhält er aber nur, wenn er der zuständigen Arbeitsvermittlungsstelle spätestens 15 Tage, frühestens jedoch 60 Tage zuvor ein Stellenangebot vorgelegt hat. Die Arbeitsvermittlung überprüft, ob die vakante Stelle mit einem ungarischen Staatsangehörigen oder mit dem Staatsangehörigen eines Landes, das die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer nicht einschränkt, besetzt werden kann. Erst dann kann er für Sie die Arbeitsgenehmigung beantragen. Ausnahmen für diese Arbeitsmarktüberprüfung gibt es beispielsweise für Mitarbeiter in Schlüsselposionen.

Wenn Sie Ihre Arbeitsgenehmigung erhalten und dann Ihre Arbeit aufnehmen, müssen Sie bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Dazu benötigen Sie die Arbeitsgenehmigung, den endgültigen Arbeitsvertrag und einen Nachweis über den Wohnsitz, an dem Sie sich anmelden wollen.

 

Weitere Informationen:

 

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Unter den Linden 76
10117 Berlin
Tel.: 030 203 10-0
Fax: 030 229 13 14
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Konsularabteilung:
Tel.: 030 203 10 - 0
Fax: 030 394 13 85
E-Mail:

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1014 Budapest I
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Tel.: 0036 1 488 35 00, 488 35 67
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