Arbeitsgenehmigung für rumänische Maskenbildnerin?

Freier Zugang zum Arbeitsmarkt nach zwölf Monaten

Ich bin Rumänin und arbeite als Maskenbildnerin bei einem deutschen Fernsehsender. Mein Vertrag läuft im März 2008 aus. Da ich nur bis dahin eine Arbeitsgenehmigung habe, müssen mein Mann und ich dann wieder zurück?

Obwohl Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetreten sind, gelten weiter Beschränkungen für die Arbeitsaufnahme. Bürgerinnen und Bürger dieser Länder, die in Deutschland arbeiten wollen, benötigen eine Arbeitsgenehmigung, die erst nach eingehender Prüfung von der Arbeitsagentur erteilt wird. Und das auch nur für den Fall, dass für die angestrebte Stelle kein Deutscher oder EU-Bürger gefunden wird.

Für Sie gelten aber andere Regeln: Da Sie aber bereits mehr als zwölf Monate in Deutschland arbeiten, bedeutet für Sie der Beitritt Rumäniens zur EU auch uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können eine neue Stelle in Deutschland suchen und diese ohne eine Arbeitsgenehmigung auch antreten.

Auch Ihr Mann hat die Möglichkeit, sich in Deutschland eine Arbeitsstelle zu suchen, wenn er am 1. Januar 2007 an Ihrem Wohnsitz angemeldet war. Kommt er aber erst danach, muss er sich zunächst 18 Monate in Deutschland aufhalten, bevor er ohne Einschränkungen auf Arbeitssuche gehen kann. Erst ab dem 2. Januar 2009 hat er diesen Anspruch auch ohne "Voraufenthaltszeiten".

Anders verhält es sich für rumänische Staatsbürger, die nach dem Beitritt erst nach Deutschland kommen. Sie brauchen eine Arbeitsgenehmigung, die sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit, also in der Nähe des zukünftigen Arbeitgebers, beantragen müssen.

 

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