Riester-Rente für Grenzgänger?

Kommission verklagt die Bundesrepublik

Ist es auch für einen Grenzgänger möglich, die Vorteile der Riester-Rente zu erhalten? Ich bin Luxemburger und arbeite als Webdesigner in Trier. Ich wohne aber nach wie vor in Echternach.

Um in den Genuss der Vorteil der Riester-Rente zu kommen, müssen Sie in Deutschland einkommenssteuerpflichtig sein. Das deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen will es aber anders: Sie versteuern Ihr Einkommen in Luxemburg.

Die Riester-Rente ist eine private Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie bietet denen finanzielle Anreize, die eine zusätzliche Rente aufbauen wollen. Sie zahlen während Ihres aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan oder einen Fonds. Als Extra erhalten Sie dann staatliche Zulagen und Steuerfreibeträge. Der Versicherer garantiert außerdem Rückzahlungen wenigstens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von zur Zeit 2,75 Prozent.

Als Grenzgänger können Sie solche staatlichen Zulagen nicht erhalten. Denn Voraussetzung ist, dass Sie in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind. Nach dem deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen zahlen Sie Ihre Steuern an ihrem Wohnort, also in Luxemburg. Ihre Sozialversicherungsbeiträge zahlen Sie zwar in Deutschland, aber das reicht nicht, um von den Vorteilen der Riester-Rente profitieren zu können.

Nicht nur Sie sind von diesen Regelungen betroffen. Sie gilt auch für "Wanderarbeitnehmer", die in Deutschland leben und arbeiten. Sie müssen die Zulage zurückzahlen, sollten sie nach dem Berufsleben in ihre Heimat zurückkehren. Das trifft auch deutsche Bezieher der Riester-Rente, wenn Sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern und Rentner, die ihren Lebensabend im Ausland verleben wollen.

Nach Ansicht der Europäischen Kommission verstoßen diese Regelungen gegen den EG-Vertrag über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Unionsbürger. Ihrer Auffassung nach werden hier Gebietsansässige und Gebietsfremde ungleich behandelt. Sie hat daher schon länger mit der Bundesregierung verhandelt und im Dezember 2005 eine Abmahnung ausgesprochen. Doch die Bundesregierung sieht bisher keinen Änderungsbedarf. Deshalb hat die Kommission nun Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht. Ob Sie als Grenzgänger allerdings noch in den Genuss einer neuen Regelung kommen, bleibt abzuwarten.

Weitere Informationen:

Beratung in Versicherungsfragen
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Tel.: 01805 676710

Bürgertelefon Deutsche Rentenversicherung Bund
Tel.: 0800 1000 48 00 (kostenfrei)

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Rente

Rechtstexte:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten