Selbständig auf Mallorca

Zu den gleichen Bedingungen wie ein Spanier

Ich möchte nächstes Jahr an der Strandpromedade von Arenal ein Lokal mieten und dort deutsche Imbissspezialitäten wie Currywurst und Schnitzel anbieten. Was muß ich dabei beachten?

Selbständige aus einem Mitgliedsland der Union dürfen sich überall in der EU niederlassen und ihren Geschäften nachgehen. Sie dürfen dabei im Gastland gegenüber den eigenen Staatsbürgern nicht benachteiligt werden. Bei Ihrer Niederlassung in einem anderen EU-Land müssen Selbständige allerdings alle nationalen Vorschriften beachten, die dort für die Ausübung ihres Berufes gelten. In Spanien bedeutet das: bevor Sie in Arenal die erste Currywurst über die Theke reichen dürfen, stehen Ihnen einige Behördengänge bevor.

Zunächst müssen Sie eine Gewerbeerlaubnis im Rathaus einholen und sich ins Handelsregister eintragen lassen. Bevor die spanischen Beamten Ihr Gewerbe in das Register aufnehmen, überprüfen sie, ob Sie die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Geschäftes erfüllen. Dazu gehört, daß Sie über die notwendigen Geschäftsräume verfügen. Über die Eintragung Ihres Gewerbes ins Handelsregister erhalten Sie eine Bescheinigung.

Diese Bescheinigung müssen Sie vorlegen, wenn Sie beim Finanzamt eine Steuernummer für Ihr Unternehmen beantragen (Número de Identificación Fiscal, N.I.F.). Außerdem verlangen die Finanzbehörden von Ihnen eine "persönliche Identifikationsnummer für Ausländer" (Número de Identificación de Extranjeros, N.I.E.), die Sie bei der Polizeibehörde Ihres Aufenthaltsortes erhalten. Das ist noch nicht alles: Zusätzlich benötigen Sie eine persönliche Steuernummer, den "Código de Identificación Fiscal" (C.I.F.), die Sie ebenfalls beim Finanzamt bekommen.

Derart mit Nummern versorgt, geht es zur "Provinzdirektion des Hauptschatzamtes der sozialen Sicherheit" (Dirección Provinical de la Tesorería de la Seguridad Social). Dort melden Sie sich bei der spanischen Sozialversicherung an. Dazu sind Sie in Spanien auch als Selbständiger verpflichtet. Schließlich dürfen Sie Currywürste auch in Spanien nur verkaufen, wenn in Ihrem Lokal die geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Beim Gesundheitsamt Ihres Geschäftssitzes müssen Sie deshalb einen Lebensmittelausweis (carné de manipulador de alimentos) beantragen.

Mittlerweile ist es generell für EU-Bürger nicht mehr erforderlich, eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Aber oftmals erweist es sich in der Praxis - vor allem bei Rechtsangelegenheiten - als günstig, eine solche vorweisen zu können. Allerdings sind Sie nach dreimonatigem Aufenthalt verpflichtet, sich beim spanischen Einwohnermeldeamt (Ayuntamiento) an Ihrem Wohnort anzumelden (empadronamiento) Dazu benötigen Sie in der Regel Ihren deutschen Ausweis und den Nachweis über den Wohnsitz in der bertreffenden Gemeinde.

Weitere Informationen:

Deutsche Handelskammer für Spanien
Cámara de Comercio Alemana para España
Apartado de Correos 19252
28080 Madrid
Büroanschrift: Avda. Pio XII, 26-28
28016 Madrid
Tel.: +34 91 3530910
Fax: +34 91 3591213
E-Mail: madrid@ahk.es

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Calle Fortuny, 8
28010 Madrid
Tel.: +34 91 5579000
Fax: +34 91 3102104
Öffnungszeiten:
Publikumsverkehr (Konsularabteilung)
Montag - Freitag von 9 - 12 Uhr

Rechtstexte:

Das Niederlassungsrecht im Vertrag zur Gründung der Europäischen Union