Schweiz öffnet nur langsam die Grenzen

Einschränkungen für Staatsangehörige aus Beitrittsländern

Als Ungar und neuer Unionsbürger habe ich doch das Recht als Kulturwissenschaftler zu arbeiten, wo ich will. Gilt das auch für die Schweiz?

Leider nicht in vollem Umfang. Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), aber sie hat mit der EU unter anderem auch ein Abkommen abgeschlossen, dass Freizügigkeit für Arbeitnehmer vorsieht: allerdings bis 2011 noch unter bestimmten Bedingungen. Zudem hat sie mit einem Zusatzprotkoll, das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist, die Möglichkeiten für Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Malta und Zypern) stark eingeschränkt.

Das heißt aber nicht, dass es für Sie keine Chance gibt, in der Schweiz tätig zu werden. Aber der Weg dahin ist ausgesprochen steinig. Zunächst müssen Sie einen Arbeitgeber finden, der Sie einstellen möchte. Für die Stellensuche dürfen Sie sich bis sechs Monaten in der Schweiz aufhalten. Nach drei Monaten müssen Sie allerdings eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten beantragen.

Haben Sie dann einen interessierten Arbeitgeber gefunden, muss dieser von der zuständigen kantonalen Stelle eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Sie selbst haben keine Möglichkeit, diese Bewilligung zu bekommen. Dazu muss Ihr Arbeitgeber nachweisen, dass er zuerst erfolglos versucht hat, Personal mit dem gesuchten beruflichen Profil auf dem inländischen Arbeitsmarkt zu finden. Nach erfolgreicher Prüfung kann er eine Aufenthaltsbewilligung für zwölf Monate oder für fünf Jahre für Sie beantragen.

Es gibt allerdings Kontingente, deren Obergrenzen bis zum Jahre 2011 allmählich angehoben werden. Für die zweite Phase des Zusatzprotokolls vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 sind die Kontingente auf 1.700 Aufenthaltsbewilligungen (fünf Jahre) und 15.800 Kurzaufenthaltsbewilligungen (zwölf Monate) begrenzt. Im letzten Jahr von 2010 bis 2011 sollen die Kontingente dann auf 3.000 Aufenthaltsbewilligungen und 29.000 Kurzaufenthaltsbewilligungen anwachsen.

Haben Sie auch diese Hürde bewältigt, kann der Arbeitgeber Sie einstellen. Voraussetzung aber ist, dass er sich an die in seiner Branche und im betroffenen Berufszweig geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen hält.

Und wichtig für Sie ist: Sie brauchen eine Aufenthaltsbewilligung vom ersten Arbeitstag an, auch wenn Sie für weniger als drei Monate beschäftigt werden!

Weitere Informationen:

Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Schweiz
Tel: +41 31 325 11 11
E-Mail:

Rechtstexte:

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs - VEP