EU-Regeln für die Schweiz

Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz mit Übergangsfristen

Ich arbeite zur Zeit als Fitnesstrainer in Xanten. Ich habe jetzt eine sehr gut bezahlte Stelle in Basel in Aussicht. Stimmt es, dass die Schweiz die Einwanderungsbedingungen für EU-Bürger gelockert hat?

Die Schweiz hat für die Bürger der Europäischen Union die Vorschriften für die Arbeitsaufnahme gelockert, was aber weitgehend von der Öffentlichkeit nicht bemerkt worden ist. Dennoch sind mit der Arbeitsaufnahme in der Schweiz für Sie noch einige Hürden zu zu überwinden.

Mit sieben bilateralen Verträgen hat die Schweiz sich der EU in vielen gemeinschaftsrechtlichen Fragen angenähert. Diese betreffen die ganz verschiedene Bereiche wie Luftverkehr, Landverkehr, Konformitäten, Forschung, Beschaffung, Landwirtschaft und eben auch Freizügigkeit. Diese Verträge sehen jedoch auch eine Reihe von Übergangsfristen vor, deren zweite Stufe im Juli 2004 angelaufen ist und am 31.5.2007 endet.

Seit Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juli 2002 stellen die Schweiz und die EU die Personen, die bereits in den Gebieten der Vertragsparteien arbeiten, den inländischen Erwerbstätigen gleich. Das bedeutet, dass sie ohne Einschränkungen eine Arbeit aufnehmen können. Dagegen haben EU-Bürger, die erstmals in der Schweiz eine Beschäftigung aufnehmen, vorerst nur im Rahmen eines Kontingentes (15 000 "Daueraufenthalter", 115 500 "Kurzaufenthalter") Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Allerdings entfällt bei der Überprüfung des Anspruchs die Regelung, Schweizer und niedergelassene Ausländer bei der Arbeitsanstellung zu bevorzugen.

Sie brauchen in der Übergangsphase also immer noch eine Arbeitsbewilligung, bevor Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen können. Sie können sich dafür nun direkt an die Gemeinde oder die kantonale Fremdenpolizei wenden und der Arbeitgeber muss kein Gesuch mehr einreichen. Sind die Kontingente noch nicht erschöpft erhalten Sie die Arbeitsbewilligung. Wenn Sie dann Ihre Stelle in einem Baseler Fintnessstudio antreten und der Arbeitsvertrag geht über ein Jahr hinaus, erhalten Sie eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre.

Gleichzeitig greifen in dieser Übergangszeit die flankierenden Massnahmen der Schweiz, die Sozial- und Lohndumping verhindern sollen, wie z.B. die Möglichkeit, Mindestlöhne für normale Arbeitsverträge festzulegen. Schweizer Bürger allerdings kommen bereits seit Beginn dieser zweiten Stufe in den Genuss der vollen Freizügigkeit innerhalb der EU, da die EU-Mitgliedstaaten nur während zwei Jahren Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen geltend machen durften.

Im Jahre 2007 werden auf Schweizer Seite auch die Kontingente gegenüber den EU-Bürgern sowie die Grenzzonen für Grenzgänger aufgehoben. Die Schweiz führt dann vorläufig die vollständige Personenfreizügigkeit mit der EU ein. Sie darf die Kontingente aber einseitig wieder anordnen, falls die Einwanderungsquote aus dem EU-Raum ein bestimmtes Maß überschreitet.

Sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens entscheidet die Schweiz, ob sie an dem Vertrag festhalten will oder nicht. Die EU führt das Abkommen ihrerseits stillschweigend weiter. Ohne eine gegenteilige Entscheidung der Parteien wird das Abkommen auf unbestimmte Zeit verlängert.

Nach zwölf Jahren ist die Personenfreizügigkeit schliesslich vollständig verwirklicht. Beide Parteien haben von jetzt an nur mehr die Möglichkeit, sich bei schwerwiegenden Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art auf eine Schutzklausel zu berufen, die einvernehmliche Massnahmen erlaubt.

Weitere Informationen:

Schweizerische Botschaft
Otto-von-Bismarck-Allee 4A
10557 Berlin
Tel.: 030 39-04000
Fax: 030 39.11030
E-Mail: vertretung@botschaft-schweiz.de

Informationen zu den bilateralen Abkommen