Studienfinanzierung für Kinder von Grenzgängern

Zusätzliches Wohnorterfordernis ist unzulässig
(C-337/97 vom 08.06.1999, Meeusen)

Der Fall:

Die in Belgien wohnhafte, belgische Staatsangehörige C. P. M. Meeusen nahm im August 1993 ein Studium am Provinciaal Hoger Technisch Instituut vor Scheikunde in Antwerpen (Belgien) auf. Ihre Eltern sind beide belgische Staatsangehörige und wohnen in Belgien. Der Vater ist Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, deren einziger Anteilseigner er ist. Die Mutter ist bei dieser Gesellschaft beschäftigt. Im Oktober 1993 stellte Frau C. P. M. Meeusen einen Antrag auf Studienbeihilfe nach niederländischem Recht. Dem Antrag wurde nicht entsprochen, da Frau Meeusen weder die niederländische Staatsangehörigkeit besaß noch in den Niederlanden wohnte.

Laut Europäischem Gerichtshof hat das unterhaltsberechtigte Kind eines Grenzarbeitnehmers bzw. eines Grenzgängers, der einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, unter denselben Voraussetzungen wie die Kinder von Staatsangehörigen des Beschäftigungs- bzw. Niederlassungsstaats Anspruch auf eine Studienfinanzierung, ohne dass für dieses Kind (das Grenzgängerkind) ein zusätzliches Erfordernis in Bezug auf seinen Wohnort aufgestellt werden dürfte.

Das Urteil:

1. Es steht der Anerkennung als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft nicht entgegen, dass jemand mit dem Geschäftsführer und einzigen Anteilseigner einer Gesellschaft verheiratet ist, für die er eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, sofern dies im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses erfolgt.

2. Das Kind, für das ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats unterhaltspflichtig ist, der -- unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, -- in einem anderen Mitgliedstaat eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann sich auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen, um eine Studienfinanzierung unter denselben Voraussetzungen wie die Kinder von Staatsangehörigen des Staates der Beschäftigung zu erhalten, ohne dass für dieses Kind ein zusätzliches Erfordernis in bezug auf seinen Wohnort aufgestellt werden dürfte.

3. Das Kind, für das ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats unterhaltspflichtig ist, der -- unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in dem
Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, -- in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, hat unter denselben Voraussetzungen wie die Kinder von Staatsangehörigen des Niederlassungsstaats Anspruch auf eine Studienfinanzierung, ohne dass für dieses Kind ein zusätzliches Erfordernis in bezug auf seinen Wohnort aufgestellt werden dürfte.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-337/97: Meeusen