Freizügigkeitsrecht gilt nicht nur für Arbeitnehmer

Auch Arbeitgeber können sich hierauf berufen
(C - 350/96 vom 07.05.1998, Clean Car)

Der Fall:

Die Clean Car Auto-Service GmbH, eine Gesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, meldete 1995 bei dem Magistrat der Stadt das Gewerbe "Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Servicestation) unter Ausschluss jedweder handwerklicher Tätigkeit" an. Diese Anmeldung wurde unter Hinweis auf die nationale Gewerbeordnung zurückgewiesen, da der von der GmbH bestellte Geschäftsführer nicht in Österreich wohnte.

Laut Europäischem Gerichtshof ist ein solches Wohnsitzerfordernis mit dem Freizügigkeitsrecht nicht vereinbar. Zwar ist das Freizügigkeitsrecht des Art. 39 EG an Arbeitnehmer adressiert, jedoch können sich auch Arbeitgeber auf diese Bestimmung berufen. Das Recht der Arbeitnehmer, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, kann nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einstellen zu können.

Das Urteil:

1. Auf den in Artikel 48 EG-Vertrag1 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer kann sich auch ein Arbeitgeber berufen, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer beschäftigen will.

2. Es verstößt gegen Artikel 48 EG-Vertrag1, wenn ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Gewerbes, das dieser im Gebiet dieses Staates ausübt, verbietet, eine Person als Geschäftsführer zu bestellen, die in diesem Staat keinen Wohnsitz hat.
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1 Jetzt Artikel 39 EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-350/96:
Clean Car Autoservice Ges.m.b.H. / Landeshauptmann von Wien