Anerkennung von Befähigungsnachweisen auf dem Gebiet der Architektur

Vierjährige Ausbildung, in die zwei Praxissemester integriert sind, entspricht einem vierjährigen Hochschulstudium
(C-166/91 vom 08.04.1992, Bauer)

Der Fall:

Der in Belgien wohnhafte, deutsche Staatsangehörige Gerhard Bauer beantragte in das Verzeichnis der Architektenkammer der Provinz Brabant (Belgien) eingetragen zu werden. Er besaß ein Diplom, das von der Fachhochschule Stuttgart im Studiengang Architektur nach einem vierjährigen Studium, zu dem zwei Praxissemester gehörten, ausgestellt worden war. Die Architektenkammer Brabant verweigerte ihm die Zulassung, weil hierfür ein mindestens vierjähriges Studium an einer Hochschule erforderlich sei und Praxissemester nicht als Studium anerkannt werden könnten.

Laut Europäischem Gerichtshof ist eine vierjährige Ausbildung, in die zwei Praxissemester unter der Leitung der Fachhochschule Stuttgart integriert sind, als eine vier Studienjahre umfassende Ausbildung anzusehen.

Das Urteil:

Artikel 11 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr ist dahin auszulegen, dass eine vierjährige Ausbildung, in die zwei Praxissemester unter der Leitung der Fachhochschule Stuttgart integriert sind, als eine vier Studienjahre umfassende Ausbildung anzusehen ist.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-166/91: Bauer