Ausschluss des Freizügigkeitsrechts bei Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung

Erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang
(C-290/94 vom 02.07.1996, C-307/84 vom 03.06.1986, C-149/79 vom 26.05.1982; Kommission / Griechenland, Frankreich, Belgien)

Der Fall:

In den Jahren 1994, 1984 und 1979 erhob die Kommission der Europäischen Gemeinschaften jeweils Klage gegen die Republik Griechenland, die Französische Republik und das Königreich Belgien, weil diese Mitgliedstaaten unter Berufung auf Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag1 den Zugang zu bestimmten öffentlichen Stellen den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten hatten.

Der in Artikel 48 Absätze 1 bis 3 EWG-Vertrag2 verankerte Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten, findet gemäß Artikel 48 Absatz 4 keine Anwendung auf Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung.

Laut Europäischem Gerichtshof betrifft Artikel 48 Absatz 4 nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen. Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 48 Absatz 4 nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören. Der Vorbehalt des Artikels 48 Absatz 4 gilt u.a. nicht für die Tätigkeit als Musiker in einem Orchester des Theaters oder der Oper, die Tätigkeit als Krankenschwester bzw. Krankenpfleger in öffentlichen Krankenhäusern, die Tätigkeit als Lehrkraft sowie die Tätigkeit als Eisenbahnarbeiter.
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1 Jetzt Artikel 39 Absatz 4 EG.

2 Jetzt Artikel 39 Absätze 1 bis 3 EG.

Das Urteil:

Zu C-290/94:
Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EG-Vertrag1 und aus Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen, dass sie die griechische Staatsangehörigkeit zur Voraussetzung des Zugangs auch zu anderen als denjenigen Stellen gemacht hat, die in den öffentlichen Bereichen der Versorgungsdienste für Wasser, Gas und Elektrizität, des öffentlichen Gesundheitsdienstes, des Bildungswesens, des See- und Luftverkehrs, der Eisenbahnen, des öffentlichen Stadt- und Regionalverkehrs, der Forschung für zivile Zwecke, des Post- und Fernmelde- sowie des Rundfunk- und Fernsehwesens, der Oper Athen sowie der städtischen und kommunalen Orchester eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind.

Zu C-307/84:
Die Französische Republik hat durch den Erlass der Bestimmung, dass nur französische Staatsangehörige in Dauerplanstellen für Krankenpfleger und Krankenschwestern an öffentlichen Krankenhäusern eingewiesen und als Inhaber solcher Stellen zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden können, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag verstoßen.

Zu C-149/79:
Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es den Zugang zu den Stellen, die in den von den Parteien am 29. Und 30. Oktober 1981 vorgelegten Berichten genannt sind, von der Staatsangehörigkeit abhängig gemacht oder die Aufstellung dieser Voraussetzung zugelassen hat; diese Feststellung gilt nicht für die Stellen eines „Leiters der technischen Kontrolle", „Hauptkontrolleurs", „Arbeitskontrolleurs", „Inventarkontrolleurs" und „Nachtwächters" der Stadtverwaltung Brüssel sowie eines „Architekten" der Stadtverwaltung Brüssel und der Gemeindeverwaltung Auderghem.

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1 Jetzt Artikel 39 EG.

Originaltexte der Urteile:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-290/94: Kommission / Griechenland

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-307/84: Kommission / Frankreich

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-149/79: Kommission / Belgien