Gewährung von Einkommensbeihilfe

Antragsteller muss in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Recht Anspruch auf die Leistung gibt
(C - 90/97 vom25.09.1999, Swaddling)

Der Fall:

Nachdem der britische Staatsangehörige Robin Swaddling seit 1980 fast ununterbrochen in Frankreich erwerbstätig gewesen war, kehrte er im Januar 1995, wegen des Verlustes seines französischen Arbeitsplatzes, in das Vereinigte Königreich zurück. Er wollte dort bei seinem Bruder wohnen und keine Stelle mehr annehmen, die einen langfristigen Aufenthalt im Ausland mit sich brächte. Am 9. Januar 1995 beantragte er Einkommensbeihilfe, deren Gewährung nach britischem Recht u. a. davon abhängig ist, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hat, was nach britischer Meinung einen beträchtlichen Zeitraum des Wohnens dort voraussetzte. Erst nach achtwöchigem Aufenthalt im Vereinigten Königreich sollte Herr Swaddling einen Anspruch auf Einkommensbeihilfe erhalten.

Laut Europäischem Gerichtshof schreibt das Gemeinschaftsrecht ein anderes Ergebnis vor. Wenn ein Arbeitnehmer sein Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen habe und anschließend in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei und bei der Stellung des Antrags auf Einkommensbeihilfe klar seine Absicht zum Ausdruck gebracht hat, in seinem Herkunftsstaat zu bleiben, wo seine engere Familie wohne, dürfe eine beträchtliche Wohndauer für die Leistungsgewährung nicht ausschlaggebend sein.

Das Urteil:

Es verstößt gegen Artikel 10a in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992, dass ein Mitgliedstaat eine unter Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Leistung im Falle eines Arbeitnehmers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit dadurch Gebrauch gemacht hat, dass er sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, in dem er gearbeitet und seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen hat, und der anschließend in seinen Herkunftsmitgliedstaat, in dem seine Familie wohnt, zurückgekehrt ist, um dort Arbeit zu suchen, vom dortigen gewöhnlichen Aufenthalt abhängig macht, wenn dieser neben der Absicht des Wohnens auch eine beträchtliche Zeit des Wohnens voraussetzt.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-90/97: Swaddling