Österreichische Ausgleichszulage für Alterspensionen

Anspruch haben nur diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben
(C-160/02 vom 29.04.2004, Skalka)

Der Fall:

Der österreichische Staatsangehörige Friedrich Skalka bezieht seit Mai 1990 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Erwerbsunfähigkeitspension. Seit Vollendung des 60. Lebensjahres wird ihm diese Leistung als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gewährt. Herr Skalka hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit Ende 1999 auf Teneriffa (Spanien). Am 16. Dezember 1999 beantragte er von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Zuerkennung einer so genannten Ausgleichszulage" nach dem österreichischen Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz.

Gegenstand des österreichischen Pensionsversicherungssystems ist es, dem Versicherten im Alter und bei Minderung seiner Arbeitsfähigkeit eine Leistung zu sichern, die sich an dem Lebensstandard orientiert, den er vor seiner Pensionierung erreicht hatte. Reicht die Leistung wegen zu kurzer Versicherungsdauer oder zu niedriger "Bemessungsgrundlage" nicht für einen angemessenen Lebensstandard aus (so genannter Richtsatz), sehen die österreichischen Rechtsvorschriften die Zahlung einer Ausgleichszulage vor. Der Pensionsberechtigte hat, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Richtsatz und persönlichem Einkommen, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und zu berücksichtigender sonstiger Beträge nicht die Höhe des Richtsatzes erreicht. Die mit der Ausgleichsabgabe verbundenen Kosten werden zunächst von einem sozialen Träger übernommen und diesem dann in voller Höhe vom betreffenden Bundesland erstattet, das die zur Finanzierung der Leistung erforderlichen Beträge aus dem Bundeshaushalt erhält. Die Beiträge der Versicherten werden zu keiner Zeit in diese Finanzierung einbezogen.

Die Sozialversicherungsanstalt lehnte Herrn Skalkas Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichszulage mit der Begründung ab, dass Herr Skalka seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe und die fragliche Leistung nicht exportierbar sei.

Laut Europäischem Gerichtshof stellt die österreichische Ausgleichszulage gemäß Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung dar, so dass sie ab dem 1. Januar 1995 - dem Tag, an dem Österreich der Europäischen Union beigetreten ist - gemäß Artikel 10a der Verordnung nur einer Person gewährt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

Das Urteil:

Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung mit deren Anhang IIa ist dahin auszulegen, dass die Ausgleichszulage nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen in den Geltungsbereich der Verordnung fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung darstellt, so dass auf den Fall einer Person, die nach dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt, ab dem 1. Januar 1995 - dem Tag, an dem Österreich der Europäischen Union beigetreten ist - ausschließlich die durch Artikel 10a der Verordnung geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-160/02: Skalka