Urlaubsgeld für Empfänger einer Altersrente

Bei Feststellung des Anspruchs sind in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen
(C - 101/04 vom 20.01.2005, Noteboom)

Der Fall:

Der belgische Staatsangehörige Roger Noteboom, der in den Niederlanden beschäftigt war, jedoch seinen Wohnsitz in Belgien beibehalten hatte, wurde kurz vor seinem Eintritt in den Ruhestand arbeitslos. Ein Jahr bevor sein Anspruch auf Zahlung einer Altersrente bestand, erhielt er ununterbrochen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach der belgischen Regelung. Seit Januar 1999 hat Herr Noteboom Anspruch auf eine Altersrente im Rahmen des belgischen Systems der Arbeitnehmer. Daneben wurde ihm 1999 Urlaubsgeld bezahlt, auf das Arbeitnehmer nach belgischem Recht einen Anspruch haben. Im August 1999 verlangte die zuständige belgische Behörde die Rückzahlung des Urlaubsgeldes, da es ihm zu Unrecht bezahlt worden sei. Die Behörde berief sich dabei auf nationales Recht, wonach das Urlaubsgeld bei Arbeitslosigkeit nur gewährt werden könne, wenn diese im Anschluss an eine Beschäftigung aufgrund deren er dem belgischen System der sozialen Sicherheit unterlegen hätte, eingetreten sei.

Laut Europäischem Gerichtshof ist eine Leistung wie das Urlaubsgeld jedoch ungeachtet der Tatsache zu zahlen, dass die Arbeitslosigkeit nicht im Anschluss an eine Tätigkeit eingetreten ist, aufgrund deren der Arbeitnehmer dem belgischen System der sozialen Sicherheit unterlag. Vielmehr sind bei der Feststellung des Anspruchs auf Urlaubsgeld die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

Das Urteil:

1. Eine Leistung wie das Urlaubsgeld nach Artikel 22 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer in der durch das Gesetz vom 30. März 1994 geänderten Fassung und Artikel 56 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 zur Festlegung der allgemeinen Regelung für die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer in der durch die Königliche Verordnung vom 27. Januar 1998 und durch die Königliche Verordnung vom 4. März 2002 geänderten Fassung stellt eine Leistung bei Alter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, dar.

2. Artikel 45 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1606/98, ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats für die Gewährung einer Leistung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, Zeiten der Vollarbeitslosigkeit, während deren der ehemalige Arbeitnehmer Leistungen nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 in dieser Fassung bezogen hat, berücksichtigen muss, als ob dieser Arbeitnehmer während seiner letzten Beschäftigung den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterlegen hätte.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der RechtssacheIn C-101/04:
Roger Noteboom / Rijksdienst voor Pensioenen