Übersetzerin aus Rumänien zieht nach Deutschland

Als Freundin kein Recht auf Familienversicherung

Ich möchte mit meiner rumänischen Freundin in Berlin zusammenziehen. Sie bringt ihren neunjährigen Sohn mit. Meine Freundin ist freiberuflich als Übersetzerin tätig. Ist sie dann über meine gesetzliche Krankenkasse familienversichert?

Im Gesetz ist zwar von der Familienversicherung der Lebenspartner die Rede. Gemeint ist hier aber auschließlich die eingetragene Lebenspartnerschaft von gleichgeschlechtlichen Paaren, die einer Ehe gleichgestellt werden (SGB V, § 10). Um einen Versicherungsschutz zu erhalten, muss Ihre Freundin daher sich und den Sohn eigenständig versichern.

Als selbstständige Übersetzerin kann ihre Freundin in Deutschland ab 1. Januar 2007 einen Aufenthaltstitel erhalten. Sie ist in diesem Zusammenhang lediglich verpflichtet, beim Bürgeramt oder der Ausländerbehörde zu erklären, dass sie selbstständig tätig ist und keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Auch das Krankenheitsrisiko trägt sie daher ganz alleine.

Wenn auch keine Versicherungspflicht besteht, ist ein Versicherungsschutz für Mutter und Kind natürlich unbedingt erforderlich. Ihre Freundin hat die Möglichkeit, sich und ihren Sohn bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig zu versichern oder eine private Krankenversicherung abzuschließen. Die Kosten einer privaten Krankenversicherung sind allerdings von vielen Faktoren abhängig. Ebenfalls auf freiwilliger Basis kann sie Beiträge in die Renten- und in die Arbeitslosenversicherung zahlen.

Sollte ihre Freundin nicht krankenversichert sein und dann öffentliche Stellen in Anspruch nehmen müssen, erlöschen die Voraussetzungen für das Recht auf Aufenthalt.

 

Weitere Informationen:

Informationen zum Thema gesetzliche und private Krankenversicherung: www.krankenkassen.de

Der Beauftragte des Berliner Senats für Integration und Migration

Potsdamer Straße 65
10785 Berlin
Tel.: 030 90172351
Fax: 030 2625407

Rechtstexte:

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)