Arbeit in den Niederlanden, Arbeitslosengeld in Deutschland?

Grundsätzlicher Anspruch auf Arbeitslosenleistung im Wohnland

Ich wohne in Deutschland und bin bei einer Firma, die im niederländischen Kerkrade ihren Sitz hat, als Außendienstmitarbeiterin angestellt. In zwei Wochen endet mein befristeter Arbeitsvertrag. Wenn meine Anstellung nicht verlängert wird, erhalte ich dann trotzdem Arbeitslosengeld aus Deutschland oder den Niederlanden?

Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenleistung in Ihrem Wohnland. Dafür müssen Sie sich so schnell wie möglich bei Ihrer nächstgelegenden Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Für die Bearbeitung Ihres Falls benötigt die Agentur eine E-301 Bescheinigung von Ihrer zuständigen UWV, dem Institut zur Durchführung und Bearbeitung der Arbeitnehmerversicherungen in den Niederlanden (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen).

Wenn ihr befristetes Arbeitsverhältnis endet, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Arbeitslosenleistung in Ihrem Wohnland, also in Deutschland. Sie müssen sich binnen drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, wenn Sie weniger als drei Monate im Voraus von Ihrer Kündigung erfahren. Das gilt auch dann, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Verlängerung Ihres Vertrages in Aussicht gestellt hat. Wenn Sie arbeitslos sind, beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld.

Ihre Agentur für Arbeit benötigt für die Antragsbearbeitung eine E-301-Bescheinigung von Ihrer zuständigen UWV. Auf der Übersichtsseite der UWV im Internet finden Sie die Adressen der einzelnen Büros, wo Sie dann Ihre Bescheinigung beantragen können. Für Ihre zuständige Arbeitsagentur in Deutschland ist diese E-301-Bescheinigung der Ersatz für die deutsche Arbeitsbescheinigung. Damit weisen Sie Ihre im Ausland gearbeitete Zeit nach, die Ihnen dann für den Erhalt von Arbeitslosengeld angerechnet wird.