Familienleistungen für Kinder von teilzeitbeschäftigten Grenzgängern

Der Grenzgänger unterliegt vollzeitlich den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates
(C-2/89 vom 03.05.1990, van Heijningen)

Der Fall:

G. J. Kits van Heijningen war bei einem niederländischen Institut als Dozent für zwei Unterrichtsstunden am Montag und am Samstag beschäftigt. Nach jedem Arbeitstag kehrte er nach Belgien zurück, wo er wohnte.
Für das erste Quartal 1984 beantragte Herr van Heijningen bei den niederländischen Stellen für seine beiden studierenden Kinder Familienleistungen nach dem niederländischen Kindergeldgesetz. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass eine Person nur dann Anspruch auf Familienleistungen für ein Kalendervierteljahr habe, wenn sie am ersten Tag des Quartals versichert sei. Herr van Heijningen sei jedoch nur an den Tagen versichert, an denen er seine Tätigkeit als Dozent ausübe. Da der erste Tag des ersten Quartals des Jahres 1984 weder auf einen Montag noch auf einen Samstag gefallen sei, erfülle Herr van Heijningen die genannte Voraussetzung nicht.

Laut Europäischem Gerichtshof wäre es nicht im Sinne des europäischen Sozialrechts, wenn bei einem Teilzeitbeschäftigten die Zeiten, während deren der Betroffene seine Beschäftigung nicht ausübt, nicht als Versicherungszeiten in dem Beschäftigungsstaat berücksichtigt würden.

Das Urteil:

1. Eine Person, die einer Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis an zwei Tagen in der Woche während jeweils zwei Stunden nachgeht, fällt in den Geltungsbereich der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, in ihrer geltenden Fassung, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung erfüllt.

2. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 ist dahin auszulegen, dass eine Person, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und die im Gebiet eines Mitgliedstaats einer Teilzeitbeschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis nachgeht, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sowohl während der Tage unterliegt, an denen sie dieser Beschäftigung nachgeht, als auch während der Tage, an denen sie ihr nicht nachgeht.

3. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 bewirkt, dass den in dieser Bestimmung genannten Personen eine Vorschrift des anwendbaren nationalen Rechts nicht entgegengehalten werden kann, wonach sie nur dann zu dem nach diesem Recht vorgesehenen Versicherungssystem zugelassen sind, wenn sie einen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dessen Gebiet sie im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-2/89: van Heijningen