Niederländische Beihilfe für junge Behinderte

Anspruch haben nur diejenigen Behinderten, die in den Niederlanden wohnen
(C-154/05 vom 06.07.2006, Kersbergen-Lap und Dams-Schipper)

Der Fall:

Frau Kersbergen-Lap und Frau Dams-Schipper, die in den Niederlanden wohnten, sind beide von einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit mit einem Grad von
80 % bis 100 % betroffen. Sie erhielten von 1998 bis 2002 jeweils eine Beihilfe nach dem Gesetz über die Arbeitsunfähigkeit junger Behinderter (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten). Dieses Gesetz sieht eine Mindestleistung an die jungen Menschen vor, die bereits vor ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt ganz oder teilweise lang andauernd arbeitsunfähig geworden sind. Der Anspruch auf diese Leistung setzt nicht die Zahlung einer Prämie oder eines Beitrags voraus. Er hängt auch nicht von einer die eigenen Mittel des Empfängers betreffenden Voraussetzungen ab, wobei die Leistung jedoch gekürzt werden kann, wenn Einkünfte aus Arbeit erzielt werden oder die Leistung mit bestimmten anderen Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit zusammentrifft. Die Leistung wird vom Fonds für arbeitsunfähige junge Behinderte ausgezahlt und von der Staatskasse finanziert. Im Jahr 2002 zog Frau Kersbergen-Lap nach Frankreich und Frau Dams-Schipper nach Deutschland. Beiden wurde die Beihilfe für junge Behinderte infolge ihres Umzugs von den niederländischen Behörden aberkannt.

Laut Europäischem Gerichtshof handelt es sich bei der niederländischen Beihilfe für junge Behinderte, die in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erwähnt wird, um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, da sie zum einen eine Ersatzleistung darstellt, die für diejenigen bestimmt ist, die nicht die Versicherungsbedingungen erfüllen, um eine Leistung bei Invalidität im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung zu erhalten, und den Charakter einer Sozialhilfeleistung aufweist, die aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen gerechtfertigt ist, und da zum anderen ihre Gewährung nicht davon abhängig ist, dass der Empfänger auch Anspruch auf eine andere beitragsabhängige Leistung der sozialen Sicherheit hat. Folglich ist allein die Koordinierungsregelung des Artikels 10a dieser Verordnung anzuwenden, und die Leistung kann daher nur denjenigen zugute kommen, die in dem Staat wohnen, in dem sie vorgesehen ist.

Das Urteil:

Bei der nach dem niederländischen Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung junger Behinderter vom 24. April 1997 (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten) gewährten Leistung handelt es sich um eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, so dass allein die Koordinierungsregelung des Artikels 10a dieser Verordnung anzuwenden ist und die Leistung nur denjenigen zugute kommen kann, die in den Niederlanden wohnen

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-154/05: Kersbergen-Lap und Dams-Schipper