Krankenversicherungsbeiträge auf tarifvertragliche Zusatzrenten aus anderen Mitgliedstaaten

Die im anderen Mitgliedstaat bereits einbehaltenen Beiträge sind zu berücksichtigen
(C-302/98 vom 15.06.2000, Sehrer)

Der Fall:

Der deutsche Staatsangehörige Manfred Sehrer ist ein ehemaliger Bergarbeiter, der in Deutschland wohnt. Seit seinem sechzigsten Lebensjahr bezieht er eine Altersrente der Bundesknappschaft sowie eine Zusatzrente aus der deutschen hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Da er auch in Frankreich berufstätig gewesen war, bezieht Herr Sehrer außerdem eine französische tarifvertragliche Zusatzrente. Vom Bruttobetrag dieser Altersrente, der im Streitzeitraum zwischen 2 384,19 FRF und 2 538,45 FRF schwankte, wird ein Beitrag von 2,4 %, d.h. zwischen 57,22 FRF und 60,92 FRF je Quartal, für die französische Krankenversicherung einbehalten. Dabei handelt es sich um einen sogenannten "Solidarbeitrag", der für sich keinen Leistungsanspruch begründet.
Herr Sehrer ist über die Bundesknappschaft bei der Krankenversicherung der Rentner versichert. Nachdem die Bundesknappschaft von der französischen Zusatzrente des Herrn Sehrers erfahren hatte, forderte sie im September die Zahlung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge, die auf der Grundlage des Bruttobetrags der Zusatzrente berechnet waren. Der Betrag dieser Rückstände beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Dezember 1988 bis 30. September 1993 auf 1005,67 DM.

Laut Europäischem Gerichtshof ist der Anteil der französischen Zusatzrente, der als Beitrag zur französischen Krankenversicherung einbehalten wird, nicht in die Berechnungsgrundlage für die in Deutschland zu zahlenden Beiträge mit einzubeziehen.

Das Urteil:

Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verbietet es einem Mitgliedstaat, die Krankenversicherungsbeiträge eines im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmers, der seinen Rechtsvorschriften unterliegt, auf der Grundlage des Bruttobetrags einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersrente zu berechnen, die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, ohne zu berücksichtigen, dass ein Teil des Bruttobetrags dieser Rente in dem anderen Mitgliedstaat bereits als Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wurde.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-302/98: Sehrer