Gewährung von Punkten für eine zusätzliche Altersrente

Wohnortvoraussetzung ist unzulässig
(C-35/97 vom 24.09.1998, Kommission/Frankreich)

Der Fall:

In Frankreich bestehen als Ergänzung des staatlichen Systems der Altersversicherung durch Tarifverträge zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften geschaffene Systeme der zusätzlichen Altersrente. Diese Systeme, für die Versicherungspflicht besteht, werden paritätisch durch Arbeitgeber und Beschäftigte finanziert. Während durch dieses System den nach dem 55. Lebensjahr in den Vorruhestand versetzten Personen, die in Frankreich wohnten, bis zum gesetzlichen Rentenalter beitragsfreie Punkte für die zusätzliche Altersrente gewährt wurden, wurde diese Vergünstigung nicht den in Belgien wohnenden Arbeitnehmern in der gleichen Lage gewährt. Die Kündigungsbedingungen für in Frankreich wohnende Arbeitnehmer waren somit günstiger als diejenigen, die für in Belgien wohnende Grenzgänger galten.

Laut Europäischem Gerichtshof ist es mit der gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit nicht vereinbar, wenn die Gewährung beitragsfreier Punkte für die zusätzliche Altersrente an eine Wohnortvoraussetzung geknüpft ist. Eine solche Regelung könne auf eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit hinauslaufen.

Das Urteil:

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag1 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen, dass sie die in Belgien wohnenden Grenzgänger von der Gewährung von Punkten für die zusätzliche Altersrente nach Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ausgeschlossen hat.
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1 Jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-35/97: Kommission/Frankreich