Arbeitserlaubnis für ein Praktikum?

Praktika gelten als Erwerbstätigkeit

Ich bin zur Zeit Student an der Universität Ljubljana und habe im nächsten Jahr die Möglichkeit, ein sechsmonatiges bezahltes Praktikum in Deutschland zu absolvieren. Benötige ich dafür eine Arbeiterlaubnis oder ein Visum?

Ein bezahltes Praktikum gilt als Erwerbstätigkeit. Für die Aufnahme eines Praktikums muss daher in der Regel eine Arbeitserlaubnis vorliegen. Zwar benötigen EU-Bürger in Deutschland keine Arbeitserlaubnis mehr, Sie als Slowene unterliegen allerdings noch den Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Eine Visapflicht für Staatsangehörige aus den Beitrittsländern dagegen besteht nicht mehr.

Um die Aufnahme eines Praktikums zu erleichtern, gibt es folgende Ausnahmen, bei denen die Arbeitserlaubnis entbehrlich ist:

Sollten für Sie eine dieser Ausnahmen in Frage kommen, benötigen Sie also keine Arbeitserlaubnis. Sollten diese jedoch erforderlich sein, erhalten Sie diese bei der örtlichen Arbeitsagentur. Da Ihr Praktikum sechs Monate dauert, benötigen Sie spätestens nach drei Monaten eine Aufenthaltsbescheinigung-EU, die Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen müssen. Sie wird Ihnen bei Vorlage der Arbeitserlaubnis problemlos ausgehändigt.

Weitere Informationen:

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Prešernova 27
1000 Ljubljana
Tel.: +386 1 479 03019
Fax: +386 1 425 0899

Informationen des Bundesministerium des Inneren

Rechtstexte:

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern