Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Benachteiligung einer Arbeitnehmerin aufgrund der Inanspruchnahme eines Mutterschaftsurlaub verboten
(C-294/04 vom 16.02.2006, Sarkatzis Herrero)

Der Fall:

Frau Sarkatzis Herrero war bei dem Instituto Madrileño de la Salud (Madrider Institut für Gesundheit, Imsalud) zunächst als Bedienstete auf Zeit beschäftigt. Nachdem sie ein Auswahlverfahren zur Einstellung von fest angestelltem Personal bestanden hatte, wurde sie mit am 20. Dezember 2002 veröffentlichter Entscheidung auf eine Beamtenstelle einer Verwaltungshilfskraft ernannt. Mit dieser Entscheidung wurde ihr eine Stelle zugewiesen, die sie binnen Monatsfrist antreten musste.
Frau Sarkatzis Herrero, die damals in Mutterschaftsurlaub war, beantragte umgehend, die Frist für den Dienstantritt bis zum Ende dieses Urlaubs zu verschieben und diesen Urlaub für die Berechnung ihres Dienstalters zu berücksichtigen. Das Imsalud gab ihrem Antrag auf Verschiebung der Frist mit einer Mitteilung vom Januar 2003 statt, ohne jedoch auf die Frage der Berechnung des Dienstalters der Betroffenen einzugehen.
Nach den einschlägigen spanischen Regelungen war für die Berechnung des Dienstalters eines Beamten nur der Zeitpunkt des Dienstantritts des Betroffenen zu berücksichtigen, ohne dass eine Ausnahme für Frauen vorgesehen war, die sich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgefordert wurden, die Stelle anzutreten, auf die sie ernannt worden waren, im Mutterschaftsurlaub befanden.

Laut Europäischem Gerichtshof ist jede Benachteiligung einer Arbeitnehmerin aufgrund oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Mutterschaftsurlaubs, der den Schutz der Schwangeren bezweckt, verboten, und zwar ohne dass es dabei darauf ankommt, ob diese Benachteiligung ein bestehendes oder ein neues Arbeitsverhältnis betrifft. Das Gemeinschaftsrecht verlangt, dass die Inanspruchnahme dieses gesetzlichen Schutzurlaubs weder das Arbeitsverhältnis der betreffenden Frau noch die Anwendung der damit verknüpften Rechte unterbricht.
Daraus folgt, dass es unzulässig ist, wenn einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub im Hinblick auf die Bedingungen für den Zugang zur Beamtenlaufbahn nicht dieselben Rechte zuerkannt werden wie den übrigen erfolgreichen Bewerbern desselben Einstellungsauswahlverfahrens, in dem der Dienstantritt dieser Arbeitnehmerin auf das Ende ihres Mutterschaftsurlaub verschoben wird, ohne die Dauer dieses Urlaubs für die Berechnung ihres Dienstalters zu berücksichtigen.

Das Urteil:

Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer nationalen Regelung entgegen, die einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub im Hinblick auf die Bedingungen für den Zugang zur Beamtenlaufbahn nicht dieselben Rechte zuerkennt wie die, die den übrigen erfolgreichen Bewerbern desselben Einstellungsauswahlverfahrens zuerkannt werden, indem der Dienstantritt dieser Arbeitnehmerin auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs verschoben wird, ohne die Dauer dieses Urlaubs für die Berechnung ihres Dienstalters zu berücksichtigen.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-294/04: Sarkatzis Herrero