Rentenversicherungszeiten bei Arbeitslosigkeit

Ausschluss der Berücksichtigung von bestimmten Versicherungszeiten durch nationales Recht zulässig
(C-306/03 vom 20.01.2005, Alonso)

Der Fall:

Die spanische Staatsangehörige Cristalina Salgado Alonso, die am 30. Mai 1936 geboren ist, stellte am 7. August 1992 einen Antrag auf Gewährung der besonderen Arbeitslosenunterstützung für über 52 Jahre alte Arbeitnehmer. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie 74 Monate als Versicherungszeiten nachweisen; neben deutschen und schweizerischen Versicherungszeiten auch 182 Tage nach spanischem Recht. Zunächst wurde Frau Salgado Alonso die besondere Arbeitslosenunterstützung mit der Begründung verweigert, dass sie in Spanien nicht die erforderliche Wartezeit von mindestens 15 Jahren zurückgelegt habe. Nach erfolgreicher Klage gegen diesen ablehnenden Bescheid bezog Frau Salgado Alonso schließlich vom 7. August 1992 bis zum 30. Mai 2001, also 3 219 Tage lang, die begehrte Arbeitslosenunterstützung. In dieser Zeit wurden für Frau Salgado Alonso auch Beiträge zur Altersversicherung entrichtet. Im Mai 2001 beantragte Frau Salgado Alonso erfolgreich die Gewährung einer Rente in Deutschland und der Schweiz. In Spanien jedoch wurde ihr die Gewährung einer Rente mit der Begründung verweigert, dass sie in Spanien die für die Eröffnung eines Rentenanspruchs notwendige Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe. Die 3 219 Tage, in der Beiträge zur Altersversicherung entrichtet wurden, könnten nicht berücksichtigt werden. Denn eine Ergänzungsbestimmung zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erlaube es den Behörden nicht, für die Zwecke der Eröffnung eines Anspruchs auf Altersrente bestimmte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die ein arbeitsloser Arbeitnehmer zurückgelegt hat und während deren der Träger der Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Altersversicherung abgeführt hat, mit der Maßgabe, dass solche Zeiten nur für die Berechnung des Betrages der Altersrente berücksichtigt werden.

Laut Europäischem Gerichtshof verstößt eine nationale Regelung wie die Ergänzungsbestimmung zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht gegen Gemeinschaftsrecht, da sie unterschiedslos sowohl auf Arbeitnehmer Anwendung findet, die ihre gesamte Erwerbstätigkeit im Inland ausgeübt haben, als auch auf solche, die auch in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet haben.

Das Urteil:

Die Artikel 39 EG und 42 EG sowie 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie der 28. Ergänzungsbestimmung zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht entgegenstehen, die es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht erlaubt, für die Eröffnung eines Anspruchs auf Altersrente nach dem nationalen System bestimmte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die ein arbeitsloser Arbeitnehmer im Gebiet dieses Staates zurückgelegt hat und während deren der Träger der Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Altersversicherung abgeführt hat, mit der Maßgabe, dass solche Zeiten nur für die Berechnung des Betrages der Altersrente berücksichtigt werden.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-306/03: Alonso