Zugang zu nationalen Krankenversicherungsleistungen

Der Ausschluss des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist unzulässig
(C-79/85 vom 10.07.1986, Segers)

Der Fall:

Im April 1981 wurde die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Slenderose Limited mit Sitz in London nach englischem Recht gegründet. Im Juni 1981 übernahmen der niederländische Staatsangehörige D. H. M. Segers und seine Ehefrau diese Gesellschaft zu gleichen Teilen. Im Juli 1981 brachte Herr Segers seine Einzelfirma, die in den Niederlanden ansässige Free Promotion International, als Zweigniederlassung vollständig in die Slenderose Limited ein. Gleichzeitig wurde er zum Geschäftsführer der letztgenannten Gesellschaft ernannt. Tatsächlich verrichtete die Filiale die gesamten Geschäftstätigkeiten der Slenderose Limited, die ganz in den Niederlanden konzentriert waren.
Im Juli 1981 meldete sich Herr Segers krank, um eine Krankenversicherungsleistung nach niederländischem Recht zu erhalten. Die niederländischen Behörden lehnten den Antrag mit der Begründung ab, dass ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat vom Zugang zu den niederländischen Krankenversicherungsleistungen ausgeschlossen sei.

Laut Europäischem Gerichtshof hat eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft das Recht, ihre Geschäftstätigkeit in den Niederlanden unter denselben Bedingungen wie Gesellschaften niederländischen Rechts auszuüben. Zu diesen Bedingungen gehört insbesondere das Recht auf Anschluss an ein bestimmtes System der Sozialen Sicherheit. Für das Personal der Gesellschaft ausländischen Rechts müssen dieselben gesetzlichen Anschlussbedingungen gelten wie für das Personal von Gesellschaften, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gegründet sind. Wird es abgelehnt, auf den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit anzuwenden, die für die Geschäftsführer von Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat gelten, so ist dies als Verletzung des Rechts auf freie Niederlassung anzusehen.

Das Urteil:

Die Artikel 521 und 582 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, dass die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats dem Geschäftsführer einer Gesellschaft eine Leistung aufgrund einer nationalen Krankenversicherungsregelung nur aus dem Grund verweigern, weil die Gesellschaft nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie auch ihren Sitz hat, gegründet wurde, auch wenn sie dort keine Geschäftigkeiten entfaltet.
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1 Jetzt Artikel 43 EG.
2 Jetzt Artikel 48 EG.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-79/85: Segers