Ausnahmen vom Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit

Zusätzlich Altersbeihilfe ist tendenziell nicht mehr exportierbar
(C-265/05 vom 16.01.2007, Perez Naranjo)

Der Fall:

Der im September 1931 geborene, spanische Staatsangehörige José Perez Naranjo arbeitete von 1957 bis 1964 in Frankreich und kehrte dann nach Spanien zurück. Seit November 1991 erhält er eine französische Altersrente.
Im Mai 1997 beantragte Herr Perez Naranjo eine zusätzliche französische Altersbeihilfe für Personen, die das Rentenalter erreicht haben und deren Gesamteinnahmen unterhalb des vom nationalen Gesetzgeber festgelegten Minimums liegen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Zusatzbeihilfe, die in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich erwähnt werde, eine besondere Kategorie von Leistungen darstelle, nämlich so genannte „beitragsunabhängige Sonderleistungen", die unter Art. 10a dieser Verordnung fielen und daher seit dem 1. Juni 1992 - einem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende die in der französischen Regelung festgelegte Altersvoraussetzung nicht erfüllt habe - nicht mehr exportierbar seien.

Der Europäische Gerichtshof bestätigte den Sonderleistungscharakter der im Streit stehenden Zusatzbeihilfe. Bei der Beantwortung der Frage nach der Beitragsabängigkeit oder Beitragsunabhängigkeit der Beihilfe hat sich der Gerichtshof aber nicht endgültig festgelegt. Tendenziell geht der Europäische Gerichtshof eher davon aus, die Beihilfe als sozialbeitragsunabhängig zu qualifizieren.
Anhand der vom Gerichtshof vorgegebenen Unterscheidungsmerkmale hat das zuständige nationale Gericht nun selber die relevanten Tatsachen zu prüfen, um die Beitragsabhängig- oder unabhängigkeit der in Rede stehenden Leistung abschließend festzustellen.

Das Urteil:

Eine Leistung wie die im Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung unter der Überschrift „Frankreich" aufgeführte Zusatzbeihilfe stellt eine Sonderleistung dar. Die Prüfung der Art der Finanzierung der Zusatzbeihilfe anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen zeigt, dass ein ausreichend erkennbarer Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Sozialbeitrag und der in Rede stehenden Leistung fehlt, was zu der Schlussfolgerung führt, dass die Zusatzbeihilfe beitragsunabhängig ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den Randnrn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale zutreffen, um die Beitragsabhängigkeit oder die Beitragsunabhängigkeit der in Rede stehenden Leistung abschließend feststellen zu können.

Originaltext des Urteils:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-265/05: Perez Naranjo